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Sozialrecht | 16.11.2017

Trennungsjahr und Grund­sicherung

Urteil: Keine Verwertungs­pflicht des Eigenheims im laufenden Trennungs­jahr

Amt darf Grund­sicherung im Trennungs­jahr nicht nur als Darlehen wegen Verwertungs­pflicht einer Immobilie zahlen

(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2017, Az. L 13 AS 105/16)

Wer Grund­sicherung erhält, muss während des Trennungs­jahrs sein Eigenheim nicht verkaufen. Das Amt darf daher die Leistung der Grund­sicherung nicht nur als Darlehen gewähren. Das entschied das Landes­sozial­gericht Nieder­sachsen-Bremen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2017, Az. L 13 AS 105/16).

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Amt bewilligt Leistung für Grundsicherung nur als Darlehen

Die 1951 geborene Frau lebte mit ihrem Ehemann in einem Reihenhaus. Der Mann bezog eine kleine Altersrente, sie selbst hatte einen Minijob als Reinigungs­kraft. Zusätzlich erhielt sie aufstockende Grund­sicherung durch den Landkreis. Nachdem sie diesem ihren beabsichtigten Auszug und die Trennung von ihrem Ehemann mitgeteilt hatte, übernahm dieser die Kosten für eine Mietwohnung. Die Leistung zahlte der Landkreis jedoch nur als Darlehen, da es ja noch das Haus­grundstück als verwertbares Vermögen für den Lebens­unterhalt gab.

Klägerin sah Verwertung des Reihenhauses als unzumutbar an

Die Frau wiederum meinte, dass eine Verwertung unzumutbar sei. Solange es ungewiss sei, ob die Ehe endgültig zerrüttet und die Trennung dauerhaft sei, müsse das Haus noch als Familien­heim gelten. Zwischen­zeitlich hatte sich die Frau mit ihrem Ehemann wieder versöhnt und wohnte wieder in dem gemeinsamen Haus.

LSG verneint Verwertungspflicht für ein Eigenheim im Trennungsjahr

Die Frau bekam Recht. Während des Trennungs­jahrs bestehe keine Verwertungs­pflicht für ein Eigenheim. Zwar stehe das Haus­grundstück nach dem Auszug nicht mehr im Schutz­bereich der Selbst­nutzung, jedoch stelle ein Verkauf eine besondere Härte dar. Ein Trennungs­jahr sei dazu da, um Ehepartner vor übereilten Scheidungs­entschlüssen zu bewahren. Auch soll die Möglichkeit der Versöhnung ausdrücklich gegeben werden. Diese Wertung des Gesetz­gebers würde aber konterkariert, wenn durch eine Verwertung die Erwartung entstünde, die gemeinsame Wohnung als Lebens­mittel­punkt aufzugeben.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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