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Arbeitsrecht | 15.09.2023

Kinder­betreuung

Urteil: Keine besseren Arbeits­schichten für Allein­erziehende

Kein Anspruch auf Frei­stellung von ungünstigen Arbeits­zeiten wegen Kinder­betreuung

(Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.07.2023, Az. 5 Sa 139/22)

Früh­schichten, Spät­schichten, Samstags­arbeit: Das kann für Eltern schwierig werden, wenn sie niemanden haben, der den Nachwuchs betreut. Doch haben Allein­erziehende Anspruch auf bessere Schichten?

Werden die Arbeits­zeiten von Beschäftigten mit Kindern festgelegt, müssen Arbeitgeber nach Möglichkeit auch Rücksicht auf die Kinder­betreuung nehmen. Arbeitgeber müssen andere Beschäftigte mit Kindern allerdings nicht für die ungünstigsten Schichten einteilen, um den Arbeitszeit­wünschen einer Allein­erziehenden Rechnung zu tragen. Das zeigt eine Ent­scheidung des Landes­arbeits­gerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 139/22).

Arbeitgeber lehnte beantragte Arbeitszeitverteilung ab

Im konkreten Fall beantragte eine Allein­erziehende Bäckerei­verkäuferin wegen der Kinder­betreuung nicht mehr an Samstagen, sondern nur noch von Montag bis Freitag eingesetzt zu werden - und das nur innerhalb eines bestimmten Zeit­korridors. Der Arbeitgeber stimmte zwar einer ebenfalls von der Frau beantragten Arbeitszeit­verkürzung zu, lehnte die beantragte Arbeitszeit­verteilung jedoch ab.

Die Frau erhob daraufhin Klage auf die von ihr gewünschte Verteilung der Arbeitszeit - und scheiterte damit vor dem Arbeits­gericht Schwerin (Az.: 6 Ca 73/22). Die dagegen eingelegte Berufung der Arbeit­nehmerin wies das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern zurück.

Interessenabwägung erforderlich

Zwar hätte die Klägerin dem Gericht zufolge aufgrund ihrer persönlichen Situation ein gewichtiges Interesse daran, ihre Arbeit lediglich in dem begehrten Zeitfenster abzuleisten. Diesem Interesse stünden jedoch ebenso gewichtige Belange des Arbeit­gebers und der übrigen Mit­arbeiterinnen entgegen.

Übrige Eltern dürfen nicht benachteiligt werden

So hätten sämtliche Mit­arbeiterinnen der Filiale ebenfalls betreuungs­bedürftige Kinder. Würde die Klägerin antragsgemäß nur montags bis freitags in der von ihr begehrten Zeit zur Arbeit eingeteilt, müssten diese vermehrt die Früh- und Spät­schichten übernehmen sowie sämtliche Schichten an Samstagen. Zu diesen Zeiten müssten sie eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder organisieren. Zudem könnten sie an den Wochenenden weniger Zeit mit der Familie verbringen.

Eine Besser­stellung der Klägerin gegenüber den übrigen Beschäftigten recht­fertigt sich dem Gericht zufolge auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin allein­erziehend ist. Dass es den anderen Mit­arbeiterinnen gelinge, ihre arbeits­vertraglichen und ihre familiären Pflichten miteinander zu vereinbaren, ist demnach kein Grund, diese durch die vermehrte Zuweisung ungünstiger Schichten zusätzlich zu belasten - und gegenüber der Klägerin zu benachteiligen.

Der Fall ist beim Bundes­arbeits­gericht anhängig (Az.: 5 AZN 629/23).

Quelle: dpa/DAWR/ab

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