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Eltern haften nicht für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder
Fest steht dagegen bereits, dass Eltern für illegales Filesharing ihres minderjährigen Nachwuchses nicht haften, wenn die Kinder über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt worden sind und die Eltern auch keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihre Kinder dieses Verbot unterlaufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2012 entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12).
Eltern sind nicht verpflichtet, den Computer ihrer Kinder zu überwachen und überprüfen
2015 präzisierte der BGH zudem, wie weit Eltern ihren Kindern beim Surfen auf die Finger schauen müssen: Eine Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet - auch teilweise - zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, I ZR 7/14 und I ZR 75/14).
Anwalt kritisiert das Urteil
„Die Entscheidung des OLG München kommt einer Beweislastumkehr zu Lasten des abgemahnten Anschlussinhabers gleich – und zwar entgegen der gesetzlichen Regelung und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“, kritisiert Rechtsanwalt Wolfgang Eckes aus Berlin, der in den letzten Jahren schon etliche Filesharing-Abmahnungen bearbeitet hat. „Das Urteil verletzt zudem den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie. Zumindest sind sich die Münchner Richter der juristischen Diskussionswürdigkeit ihrer Entscheidung bewusst. Die Revision zum Bundesgerichtshof haben sie ja zugelassen,“ sagt Rechtsanwalt Eckes.
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Abgemahnt wegen Filesharing?
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