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Beamter: Diskriminierung durch Gleichstellungsgesetz
Ein männlicher Beamter in Mecklenburg-Vorpommern kann nicht Gleichstellungsbeauftragter werden. Das Verfassungsgericht in Greifswald wies die Beschwerde des Mannes als unbegründet zurück und erklärte das Gleichstellungsgesetz für verfassungskonform. Der Mann hatte geklagt, da nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte werden und auch nur von Frauen gewählt werden können. Er sah sich dadurch diskriminiert.
Wahlrechtsbeschränkung verhältnismäßig
Die Wahlrechtsbeschränkung ist nach Ansicht des Gerichts jedoch verhältnismäßig, um Frauen die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit zu gewährleisten. Frauen seien noch immer strukturell benachteiligt, was sich unter anderem in der Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen zeige. Das Gleichstellungsgesetz sei in erster Linie noch immer auf die Frauenförderung ausgerichtet.
Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, die Entwicklung in den kommenden fünf Jahren sorgfältig zu beobachten. Die Entscheidung fiel mehrheitlich, aber nicht einstimmig.
Kläger: Männer in Teilbereichen ebenso wie Frauen betroffen
Der Kläger Wolfgang Leist, als Landesbeamter beim Bürgerbeauftragten tätig, reagierte enttäuscht. Er werde weiter von einer Gleichstellungsbeauftragten vertreten, die er nicht wählen dürfe. Gerade die Vereinbarkeit von Beruf und Familie betreffe Männer im gleichen Maße wie Frauen, so der Kläger. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nur ein Teilbereich der Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten sei.
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