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Rechtsschutzversicherung lehnt Deckungszusage ab
Im verhandelten Fall wollte der Besitzer eines Sharans mit einem von VW manipulierten Motor den Kaufpreis und Zinsen einklagen und bat dafür seine Rechtsschutzversicherung um Beistand. Diese lehnte ab. Zum einen bestünden keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Der Käufer könnte keinen konkreten Schaden benennen. Denn sowohl die Fahrtauglichkeit als auch die Betriebserlaubnis bestünden weiterhin. Zum anderen sei der Mangel mit kleinem Aufwand abzustellen. Trete nach der Reparatur ein Wertverlust ein, könne der Mann seine Ansprüche immer noch geltend machen.
Gute Aussichten für Erfolg der Klage
Das sah das Gericht anders. Da die Klage „hinreichende“ Aussicht auf Erfolg habe, müsse die Versicherung das Risiko eines Prozesses schultern. So hätten erstinstanzliche Urteile mehrerer Landgerichte bereits den Anspruch auf Schadenersatz bei VW-Autos mit manipulierter Abgassoftware bejaht. Auch müsse der Versicherte sich nicht vorschreiben lassen, wann er Ansprüche anmelden möchte.
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