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Schadensersatzrecht und Versicherungsrecht | 08.11.2017

Rechts­schutz­versicherung

VW-Abgas­skandal: Rechtschutz­versicherung darf Deckungs­zusage nicht verweigern

Rechtschutz­versicherung ist bei hinreichend bestehenden Erfolgs­aussichten einer Klage zur Deckungs­zusage verpflichtet

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017, Az. I-4 U 87/17)

Wer im Zuge des Abgas­skandals gegen Volkswagen auf Schaden­ersatz klagen will, kann dabei auf seine Rechts­schutz­versicherung zurück­greifen. Das geht jedenfalls aus einem Urteil des Ober­landes­gerichts Düsseldorf hervor. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017, Az. I-4 U 87/17)

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Rechtsschutzversicherung lehnt Deckungszusage ab

Im verhandelten Fall wollte der Besitzer eines Sharans mit einem von VW manipulierten Motor den Kaufpreis und Zinsen einklagen und bat dafür seine Rechts­schutz­versicherung um Beistand. Diese lehnte ab. Zum einen bestünden keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Der Käufer könnte keinen konkreten Schaden benennen. Denn sowohl die Fahr­tauglichkeit als auch die Betriebs­erlaubnis bestünden weiterhin. Zum anderen sei der Mangel mit kleinem Aufwand abzustellen. Trete nach der Reparatur ein Wertverlust ein, könne der Mann seine Ansprüche immer noch geltend machen.

Gute Aussichten für Erfolg der Klage

Das sah das Gericht anders. Da die Klage „hinreichende“ Aussicht auf Erfolg habe, müsse die Versicherung das Risiko eines Prozesses schultern. So hätten erstinstanzliche Urteile mehrerer Land­gerichte bereits den Anspruch auf Schaden­ersatz bei VW-Autos mit manipulierter Abgas­software bejaht. Auch müsse der Versicherte sich nicht vorschreiben lassen, wann er Ansprüche anmelden möchte.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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