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Steuerrecht | 12.12.2022

Steuer­freiheit

Veräußerungs­gewinn einer Wohnung kann steuerfrei sein

Kindergeld­bezug als Voraussetzung für Steuer­befreiung

(Bundesfinanzhof, , Urteil vom 24.05.2022, Az. IX R 28/21)

Die Veräußerung einer Immobilie mit Gewinn kann unter bestimmten Umständen steuerfrei sein. Etwa dann, wenn das Objekt selbst oder von den eigenen Kindern genutzt wird. Es gelten aber enge Grenzen.

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Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf gewinn­bringend veräußert, muss den Gewinn versteuern. Wird das Objekt zum Zeitpunkt des Verkaufs und mindestens den zwei vorangegangenen Jahren aber zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfällt die Steuer­pflicht. Eine Selbst­nutzung liegt auch dann vor, wenn die Wohnung dem eigenen Kind unentgeltlich überlassen wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Kind zum Zeitpunkt des Verkaufs noch kindergeld­berechtigt ist. In dem konkreten Fall hatte der Bundes­finanz­hof (BFH) einer Mutter aus diesem Grund die Steuer­freiheit abgesprochen.

Selbstgenutzte Wohnung sechs Jahre nach dem Kauf veräußert

Die Frau hatte eine Wohnung am Studienort der Kinder gekauft. Zwei ihrer drei Söhne nutzten die Wohnung während ihres Studiums, der dritte Sohn nutzte die Wohnung nur sporadisch. Sechs Jahre nach dem Kauf ver­äußerte die Frau die Wohnung mit Gewinn, die beiden studierenden Söhne waren zu diesem Zeitpunkt bereits 27 Jahre alt und damit nicht mehr kindergeld­berechtigt - im Gegensatz zum dritten Sohn.

Kein Kindergeldbezug, keine Steuerbefreiung

Der BFH urteilte, dass die Steuer­freiheit entfällt. Es reiche nicht aus, wenn nur ein Sohn Kindergeld beziehe. „Eltern, die ihre Wohnungen an ihre Kinder unentgeltlich überlassen und innerhalb der Spekulations­frist verkaufen wollen, sollten daher darauf achten, dass alle in der Wohnung gemeldeten Kinder noch Kindergeld erhalten können“, rät Karbe-Geßler.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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