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Staatsrecht und Verfassungsrecht | 19.01.2022

Paritäts­gesetz

Verfassungs­beschwerde rettet Thüringer Paritäts­gesetz nicht

Verfassungs­beschwerde gegen Nichtig­erklärung paritätischer Wahllisten in Thüringen unzulässig

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.2021, Az. 2 BvR 1470/20)

In Thüringen dürfen Parteien nach einer Gerichts­entscheidung nicht dazu verdonnert werden, Wahllisten zu gleichen Teilen mit Männern und Frauen zu besetzen. Nun scheiterte auch eine Verfassungs­beschwerde - auf die auch andere Bundes­länder mit Spannung geschaut haben dürften.

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Keine Pflicht zur Parität: Der Gesetzgeber darf Parteien in Thüringen weiterhin nicht vorschreiben, ihre Kandidaten­listen für Landtags­wahlen abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen. Nachdem ein Gericht in dem Bundesland ein Paritäts­gesetz für nichtig erklärt hatte, scheiterte nun auch der Gang zum Bundes­verfassungs­gericht. Eine Verfassungs­beschwerde nahm die erste Kammer des zweiten Senats nicht zur Ent­scheidung an, wie das Gericht mitteilte. Die Verfassungs­beschwerde sei unzulässig, hieß es.

BVerfG: Getrennte Verfassungsräume von Bund und Ländern

In ihrer Begründung wies die Kammer darauf hin, dass die Länder unter dem Grundgesetz über eine weitgehende Verfassungs­autonomie verfügten. „Im Übrigen können sie, soweit das Grundgesetz nicht besondere Anforderungen statuiert, ihr Verfassungs­recht und auch ihre Verfassungs­gerichtsbarkeit nach eigenem Ermessen ordnen“, teilte das Gericht mit.

Verletzung von Grundrechten nicht ausreichen dargelegt

Zwar könnten Entscheidungen von Landes­verfassungs­gerichten grund­sätzlich per Verfassungs­beschwerde angegriffen werden. Allerdings hätten die Beschwerde­führer eine mögliche Verletzung von Grund­rechten oder grundrechts­gleichen Rechten nicht ausreichend dargelegt, hieß es.

Freiheit der Wahl verbietet Staatszwang

Der Thüringer Verfassungs­gerichtshof hatte im Sommer 2020 eine gesetzlich verankerte Quoten­regelung für Landtags­wahlen in Thüringen gekippt. Die Freiheit der Wahl verlange, dass Wahlen nicht durch Zwang und Druck des Staates durch­geführt würden, hatte der Präsident des Thüringer Verfassungs­gerichts­hofes, Stefan Kaufmann, die Ent­scheidung begründet. Geklagt gegen die Quotierungs­pflicht hatte damals die Thüringer AfD. Auch in Brandenburg scheiterte ein Paritäts­gesetz, weil es nach Klagen von NPD und AfD von einem Gericht gekippt wurde.

Das Bundes­verfassungs­gericht bemerkte, der Thüringer Verfassungs­gerichtshof gehe davon aus, dass das Paritäts­gesetz in die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl sowie der Freiheit und der Chancen­gleichheit der Parteien eingreife. „Diese Annahme erscheint verfassungs­rechtlich jedenfalls nicht von vornherein unhaltbar“, hieß es aus Karlsruhe.

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Land Brandenburg war Vorreiter

Der Thüringer Landtag hatte die Quotierung der Landes­listen im Jahr 2019 mit den Stimmen von Linke, SPD und Grünen beschlossen. Ziel der Gesetzes­novelle war es, den Anteil von Frauen im Parlament perspektivisch zu erhöhen. Derzeit liegt er in Thüringen mit 31 Prozent bei weniger als einem Drittel, in anderen Bundes­ländern ist der Frauen­anteil teils noch deutlich geringer. Forderungen nach Quotierungs­regeln gab es auch in anderen Ländern immer wieder.

In Nordrhein-Westfalen hatten die Oppositions­fraktionen von SPD und Grünen vor längerer Zeit einen Entwurf für ein Paritäts­gesetz vorgelegt. Auch nach diesem Entwurf sollen Landes­wahllisten der Parteien künftig abwechselnd mit Frauen und Männern besetzt werden müssen. Die Aussichten für ein Gesetz gelten aber mit der aktuellen CDU/FDP-Regierungs­koalition als äußerst gering. Auch NRW-Gleichstellungs­ministerin Ina Scharrenbach (CDU) hatte sich bereits skeptisch dazu geäußert.

Als erstes Bundesland hatte Brandenburg noch vor Thüringen im Januar 2019 ein Paritäts­gesetz auf den Weg gebracht. In beiden Fällen gab es von Anfang an verfassungs­rechtliche Bedenken.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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