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Eine Verfassungsbeschwerde einer Mutter dazu nahm das oberste deutsche Gericht nach Angaben nicht zur Entscheidung an. (Az.: 1 BvR 2318/21).
Familiengericht sollte Corona-Maßnahmen der Schulen aussetzen
Die Frau hatte sich dagegen gewehrt, dass an der Grundschule ihres Sohnes Maskenpflicht und Testpflicht herrscht und deshalb vor Familiengerichten in Brandenburg ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung verlangt. Das hatten die Gerichte jedoch abgelehnt.
BVerfG: Keine Verletzung der Grundrechte
Die Verfassungsbeschwerde hierzu sei unzulässig, so das oberste deutsche Gericht. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Mutter sei nicht ersichtlich. Außerdem habe sie erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt und Fristen versäumt.
BVerfG verweist auf Rechtsprechung des BGH
Zudem habe der Bundesgerichtshof (BGH) bereits hinreichend geklärt, dass Familiengerichte Corona-Maßnahmen an Schulen nicht außer Kraft setzen dürfen. Dies sei Verwaltungsgerichten vorbehalten.
BGH-Urteil: Familiengericht nicht zuständig
Der BGH hatte im vergangenen Oktober entschieden, dass Familienrichter gegenüber schulischen Behörden prinzipiell keine Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls erlassen. Die gerichtliche Kontrolle in diesem Bereich obliege ausschließlich den Verwaltungsgerichten.
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