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Staatsrecht und Verfassungsrecht | 24.02.2022

Corona-Maßnahmen

Verfassungs­beschwerde von Mutter wegen Corona-Maßnahmen ohne Erfolg

Verfassungs­beschwerde hierzu unzulässig

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.01.2022, Az. 1 BvR 2318/21)

Das Bundes­verfassungs­gericht hat bekräftigt, dass Familien­gerichte nicht dafür zuständig sind, Corona-Maßnahmen an Schulen aufzuheben.

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Eine Verfassungs­beschwerde einer Mutter dazu nahm das oberste deutsche Gericht nach Angaben nicht zur Ent­scheidung an. (Az.: 1 BvR 2318/21).

Familiengericht sollte Corona-Maßnahmen der Schulen aussetzen

Die Frau hatte sich dagegen gewehrt, dass an der Grundschule ihres Sohnes Masken­pflicht und Testpflicht herrscht und deshalb vor Familien­gerichten in Brandenburg ein Verfahren wegen Kindes­wohl­gefährdung verlangt. Das hatten die Gerichte jedoch abgelehnt.

BVerfG: Keine Verletzung der Grundrechte

Die Verfassungs­beschwerde hierzu sei unzulässig, so das oberste deutsche Gericht. Eine Verletzung von Grund­rechten oder grundrechts­gleichen Rechten der Mutter sei nicht ersichtlich. Außerdem habe sie erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt und Fristen versäumt.

BVerfG verweist auf Rechtsprechung des BGH

Zudem habe der Bundes­gerichts­hof (BGH) bereits hinreichend geklärt, dass Familien­gerichte Corona-Maßnahmen an Schulen nicht außer Kraft setzen dürfen. Dies sei Verwaltungs­gerichten vorbehalten.

BGH-Urteil: Familiengericht nicht zuständig

Der BGH hatte im vergangenen Oktober entschieden, dass Familien­richter gegenüber schulischen Behörden prinzipiell keine Anordnungen zur Durch­setzung des Kindeswohls erlassen. Die gerichtliche Kontrolle in diesem Bereich obliege ausschließlich den Verwaltungs­gerichten.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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