Werbung
Immobilienbesitzer müssen Bäume auf ihrem Grundstück regelmäßig kontrollieren. Denn die Eigentümer sind im Prinzip dafür verantwortlich, dass niemand etwa durch herabfallende Äste zu Schaden kommt. Allerdings hat die Verkehrssicherungspflicht Grenzen, erklärt die Rechtsanwaltskammer Oldenburg. Verantwortlich sind Eigentümer nur für Schäden, die jeder Laie erkennen kann, befand das Oberlandesgericht Oldenburg (Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 11.05.2017, Az. 12 U 7/17).
Hausverwaltung soll für Schaden durch herabfallenden Ast aufkommen
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage geparkt. Das Auto wurde von einem herabfallenden Ast beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000 Euro. Die Frau verlangte das Geld von der Hausverwaltung. Diese habe den Baum nicht ausreichend untersucht. Ein Gutachten ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist. Die Klägerin war der Auffassung, die Hausverwaltung hätte deswegen fachmännischen Rat einholen müssen.
Instabilität der Rotbuche für Laien nicht erkennbar
Das Oberlandesgericht sah das anders: Private Immobilienbesitzer müssten die Bäume zwar einer Sichtprüfung unterziehen. Verantwortlich für Baumschäden sind sie aber nur, wenn sie Krankheiten des Baumes übersehen, die jeder Laie erkennt - also etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Hier sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Fachmann, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei kein Vorwurf zu machen. Die Frau müsse daher ihren Schaden selbst tragen.
Werbung