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Immobilienrecht und Mietrecht | 07.08.2017

Baumbestand

Verkehrs­sicherungs­pflicht: Immobilien­besitzer müssen Stand­festigkeit von Bäumen überprüfen

Verkehrs­sicherungs­pflicht für Laien hat jedoch Grenzen

(Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 11.05.2017, Az. 12 U 7/17)

Für Bäume auf ihrem Grundstück sind Eigentümer selbst verantwortlich. Deshalb sollten sie die Bäume regelmäßig auf Schäden kontrollieren. Eine forst­wirtschaftliche Ausbildung müssen sie dafür allerdings nicht absolvieren.

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Immobilien­besitzer müssen Bäume auf ihrem Grundstück regelmäßig kontrollieren. Denn die Eigentümer sind im Prinzip dafür verantwortlich, dass niemand etwa durch herab­fallende Äste zu Schaden kommt. Allerdings hat die Verkehrs­sicherungs­pflicht Grenzen, erklärt die Rechts­anwalts­kammer Oldenburg. Verantwortlich sind Eigentümer nur für Schäden, die jeder Laie erkennen kann, befand das Oberlandes­gericht Oldenburg (Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 11.05.2017, Az. 12 U 7/17).

Hausverwaltung soll für Schaden durch herabfallenden Ast aufkommen

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage geparkt. Das Auto wurde von einem herabfallenden Ast beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000 Euro. Die Frau verlangte das Geld von der Haus­verwaltung. Diese habe den Baum nicht ausreichend untersucht. Ein Gutachten ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist. Die Klägerin war der Auffassung, die Haus­verwaltung hätte deswegen fach­männischen Rat einholen müssen.

Instabilität der Rotbuche für Laien nicht erkennbar

Das Oberlandes­gericht sah das anders: Private Immobilien­besitzer müssten die Bäume zwar einer Sicht­prüfung unterziehen. Verantwortlich für Baum­schäden sind sie aber nur, wenn sie Krankheiten des Baumes übersehen, die jeder Laie erkennt - also etwa abgestorbene Teile, Rinden­verletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Hier sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Fachmann, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Haus­verwaltung sei kein Vorwurf zu machen. Die Frau müsse daher ihren Schaden selbst tragen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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