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Erbrecht | 13.01.2022

Erbschaft

Vermächtnisn­ehmer wird nicht im Erbschein genannt

Alleinerbe erhält nicht immer automatisch den gesamten Nachlass

(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2021, Az. 10 W 34/20)

Wer erbt, und wer bekommt ein Vermächtnis? Diese Frage ist mitunter umstritten. Ein Urteil zeigt: Anspruch auf die Nennung im Erbschein haben nur Erben.

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Wer Alleinerbe ist, erhält nicht immer automatisch den gesamten Nachlass. Er kann auch verpflichtet sein, einen Teil des Nachlasses an Vermächtnisn­ehmer abzugeben. Diese Vermächtnisse können etwa als sogenannte Quoten­vermächtnisse aus­gestaltet sein, wonach ein bestimmter Bruchteil des Nachlass­wertes auszukehren ist.

Umgekehrt bedeutet das

Nicht jeder, der auf eine bestimmte Quote des Nachlasses eingesetzt ist, muss auch Miterbe sein. Die Zuwendung kann ihm auch als sogenanntes Vermächtnis zukommen. Der Vermächtnisn­ehmer wird nicht im Erbschein genannt, urteilt das Oberlandes­gericht (OLG) Hamm (Az.: 10 W 34/20).

Enkel wollten Erbschein

Eine Witwe hinterlässt bei ihrem Tod ihren ersten Sohn sowie die drei Söhne ihres bereits vorverstorbenen zweiten Sohnes. In ihrem Testament ordnet sie an, dass ihr noch lebender Sohn ihr Alleinerbe sein soll, der aber nur 2/3 ihres Vermögens erhalten soll. Das verbleibende Drittel sollen sich die Söhne ihres vorverstorbenen Sohnes teilen.

Der noch lebende Sohn beantragt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Hiergegen wehren sich die Enkel der Verstorbenen, die sich als Erben in Bezug auf das ihnen zugedachte Drittel ansehen.

Erbenstellung des Sohnes klar

Ohne Erfolg: Der lebende Sohn sei Alleinerbe, befand das Gericht. Die Zuwendungen an die Enkel seien nur als Vermächtnisse anzusehen, die die Erben­stellung unberührt ließen. Zwar sei die vermeintlich eindeutige Bezeichnung als Alleinerbe nicht allein ausreichend, um zu diesem Ergebnis zu kommen. Auch in solchen Fällen ist zu untersuchen, ob das Ergebnis dem Willen der Erblasserin wirklich voll entspricht.

Hier sei es naheliegend, dass die Erblasserin ihren einzig noch lebenden Sohn als Erben einsetzen wollte. Durch die Vermächtnisse an die Enkel werde dem Sohn auferlegt, einen Bruchteil des Nachlass­wertes an die Enkel auszubezahlen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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