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Sozialrecht | 01.03.2023

Berufs­unfähigkeit

Versicherung muss eindeutig informiert werden

Vage Ankündigung genügen nicht

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.11.2021, Az. 20 U 107 80/21)

Wer wegen einer Krankheit dem Job nicht mehr nachgehen kann, bekommt als Ver­sicherter unter Umständen Leistungen der Berufs­unfähigkeits­versicherung. Dafür muss sie aber formgerecht informiert werden.

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Um Leistungen aus einer Berufs­unfähigkeits­versicherung in Anspruch nehmen zu können, muss die Berufs­unfähigkeit rechtzeitig mitgeteilt werden. Eine bloße Ankündigung, dass möglicher­weise in Zukunft eine Berufs­unfähigkeit droht, reicht nicht aus. Das zeigt eine Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts Hamm (Az: 20 U 107 80/21).

Ankündigung einer möglichen Berufsunfähigkeit

Konkret ging es um den Fall eines Kunden, der sich schon länger in ärztlicher Behandlung befand Der Mann gab an, seiner Berufs­unfähigkeits­versicherung Anfang 2017 mitgeteilt zu haben, dass nach Abschluss der Behandlung womöglich eine Berufs­unfähigkeit bestehen könnte.

BU beruft sich auf zu späte Mitteilung

Erst im Januar 2020 gab er die tatsächliche Berufs­unfähigkeit bei der Versicherung an und verlangte entsprechende Leistungen. Die beklagte Berufs­unfähigkeits­versicherung berief sich darauf, dass die Berufs­unfähigkeit zu spät mitgeteilt wurde.

Formgerechte Info an BU-Versicherung nötig

Das Gericht entschied zugunsten der Berufs­unfähigkeits­versicherung. Wer berufsunfähig ist, müsse den Versicherer formgerecht informieren. Und zwar so, dass erkennbar sei, dass ein Versicherungs­fall tatsächlich oder nach den Vorstellungen des Betroffenen eingetreten sei.

Erst dann könne der Versicherer einen Versicherungs­fall prüfen und feststellen, ob ein Leistungs­anspruch besteht. Nach Ansicht des OLG habe sich die Versicherung darauf verlassen dürfen, dass sich der Kläger nach Abschluss der Behandlungen erneut meldet.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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