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Käufer wollte den Kaufvertrag für seine Eigentumswohnung rückabwickeln
In dem verhandelten Fall hatte ein Käufer 2009 eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss eines von einem Bauträger errichteten Gebäudes gekauft. In dem Prospekt war an mehreren Stellen ausdrücklich mit dem freien Blick auf die Skyline von Frankfurt geworben worden. Allerdings errichtete der Bauträger in der Zeit danach ein weiteres Gebäude, das dem Kläger die freie Sicht versperrte. Daher wollte dieser den Kaufvertrag rückabwickeln.
Nachträgliche Bebauung werteten die Richter als nachträgliche Pflichtverletzung des Bauträgers
Vor Gericht setzte sich der Käufer durch. Denn die Richter am OLG bewerteten die nachträgliche Bebauung als nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers. Der Blick auf die Skyline sei als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart gewesen.