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Schulrecht und Verwaltungsrecht | 26.07.2021

Corona-Pandemie

Verwaltungs­gericht lehnt Eilanträge auf Raum­luftfilter für Schulen ab

Anträge nicht ausreichend bestimmt

(Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 6 B 4041/21)

Eltern und ihre schul­pflichtigen Kinder sind mit Eil­anträgen auf Raum­luftfilter für Schulen am Verwaltungs­gericht Hannover gescheitert. Die Kammer lehnte die gegen das Land Nieder­sachsen gerichteten Anträge ab (Az.: 6 B 4041/21).

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Der Grund: Die Anträge seien nicht ausreichend bestimmt; es sei nicht zu erkennen, welche konkreten Räume die Kinder nutzten. Auch nach einem Hinweis sei dies nicht behoben worden. Zudem sei es nötig, zunächst einen „bescheidungs­fähigen Antrag“ an die zuständige Behörde zu richten. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.

Ermessensspielraum der Behörde noch nicht ausgereizt

Auch in inhaltlicher Hinsicht hätten die Anträge keinen Erfolg gehabt, stellte die Kammer fest. Zwar seien die ein­geforderten Raum­luftfilter im Hinblick auf den gesundheitlichen Schutz der Schülerinnen und Schüler sinnvoll. Aber der den Behörden zustehende Ermessens­spielraum habe sich „noch nicht in einer Weise verengt, die eine einstweilige Anordnung durch das Verwaltungs­gericht gebieten würde“.

Landesregierung lehnte Anschaffung von mobilen Luftfiltern ab

Ziel der Eilanträge war, dass die jeweiligen Schul­träger die Klassen- und Unterrichts­räume der von den Kindern besuchten Schulen mit Raum­luftfiltern ausstatten. Zuvor hatte der nieder­sächsische Landes­elternrat klargemacht, dass aus seiner Sicht der Infektions­schutz an den Schulen nicht ausreicht. Die Landes­regierung lehnt hingegen die zentrale Anschaffung von mobilen Luftfiltern für alle Schul­klassen ab.

Auch Antrag zu Schulweg mit Bus und Bahn nicht hinreichend bestimmt

Mit den Eil­anträgen sollte den Angaben zufolge aber auch erreicht werden, dass das Land den öffentlichen Nahverkehr anweist, die Zahl der Sitzplätze in Schulbussen zu reduzieren und keine Stehplätze mehr anzubieten. Auch dieser Antrag ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend bestimmt: Weder sei erkennbar, welche Unternehmen gemeint sind, noch seien Tage, Zeiten, Strecken und Verkehrs­mittel ersichtlich. Die Eltern stehe aber das Rechts­mittel der Beschwerde am niedersächsischen Oberverwaltungs­gericht in Lüneburg zu.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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