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Staatsrecht, Verkehrsrecht und Verfassungsrecht | 08.06.2023

Volks­begehren

Volks­begehren für Radgesetz in Bayern unzulässig

Keine Gesetz­gebungs­kompetenz der Länder

(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2023)

Das geplante Volks­begehren für ein neues Radgesetz ist vor dem bayerischen Verfassungs­gerichtshof gescheitert.

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Die Voraus­setzungen für eine Zulässigkeit seien nicht gegeben, sagte Gerichts­präsident Hans-Joachim Heßler in München. Das Gericht begründete dies insbesondere damit, dass einige der geforderten Regelungen in die Gesetz­gebungs­kompetenz des Bundes eingreifen würden. Das bayerische Innen­ministerium hatte das Volks­begehren ebenfalls für unzulässig gehalten und den Antrag daher dem Verfassungs­gericht zur Ent­scheidung vorgelegt.

Viermal so viele Unterschriften wie nötig

Mehr als 100.000 Unter­schriften hatten die Initiatoren im Herbst für den Antrag auf das Volks­begehren gesammelt - mehr als viermal so viele wie nötig. Die Initiatoren forderten vom Freistaat ein neues Radgesetz und eine Änderung weiterer Vorschriften etwa des Straßen- und Wege­gesetzes. Ziel: der Neu-, Um- und Ausbau sowie die Sanierung von Radwegen. Ihr Gesetz­entwurf ist nun aber gescheitert.

Landesregierung mit eigenem Entwurf

Vor gut zwei Wochen hatten CSU und Freie Wähler aber proaktiv einen eigenen Entwurf für ein neues Fahrrad­gesetz vorgelegt. Bis 2030 sollen demnach in Bayern 1500 Kilometer neue Radwege und ein landesweit durch­gängiges Rad­verbindungs­netz entstehen. Den Initiatoren des Rad-Volks­begehrens geht der Gesetzes­entwurf allerdings nicht weit genug. Sie kritisieren zudem, nicht an der Erarbeitung des angestrebten Radgesetzes beteiligt worden zu sein.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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