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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 02.06.2023

Abschlepp­kosten

Vor abgesenktem Bordstein falsch geparkt - und abgeschleppt

Abschleppen auch ohne konkrete Behinderung möglich

(Verwaltungsgericht München, Urteil vom 13.03.2023, Az. M 23 K 21.5650)

Vor einem abgesenkten Bordstein zu parken ist verboten - auch dann, wenn keine Einfahrt dahinter ist. Das hat ein Gericht klargestellt und dafür einen nach­vollziehbaren Grund genannt.

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Auch wenn von dem abgestellten Wagen keine konkrete Gefahr oder Behinderung ausgeht: Das Abschleppen eines falsch vor einem abgesenkten Bordstein geparkten Autos kann dennoch rechtmäßig sein. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungs­gerichts München (Az.: M 23 K 21.5650).

Pkw vor Bordsteinabsenkung mit Grenzmarkierung geparkt

Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Auto auf der Höhe eines Friedhofes vor einem abgesenkten Bordstein geparkt. Dort markierte auch noch eine Zick­zacklinie diesen Bereich. Allerdings waren hier weder eine Einfahrt noch ein Zugang zum Friedhof gelegen.

Falschparkerin akzeptiert Abschleppkosten nicht

Die Frau konnte nicht zeitnah ermittelt werden, sodass die Polizei ihr Auto abschleppen ließ. Die Kosten in Höhe von 340 Euro wurden ihr in Rechnung gestellt. Das wollte sie nicht akzeptieren. Das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen, so ihre Meinung. Denn sie hätte weder andere Verkehrs­teilnehmer behindert noch wären Park- oder Halte­verbots­schilder vorhanden gewesen. Sie klagte.

Es kommt nicht nur auf die Gefährdung an

Ohne Erfolg allerdings. Das Gericht wies die Klage ab. In dessen Augen hatte die Frau klar gegen das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein verstoßen. Demnach kommt es nicht auf eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer an. Denn: Solche Stellen seien auch als Übergangs­hilfe für Rollstuhl­fahrer, Menschen mit Gehhilfe oder mit Kinderwagen gedacht. Die Nutzung für diese Zwecke sei durch das Falsch­parken nicht mehr möglich gewesen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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