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Erbrecht | 10.05.2023

Erbschaft­steuer

Vor­schenkungen werden bei Erbschaft­steuer berücksichtigt

Geänderter Fest­stellungs­bescheid entfaltet keine Bindungs­wirkung für den bereits bestandskräftig gewordenen Erbschaft­steuer­bescheid

(Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.09.2022, Az. 7 K 2272/21)

Bei der Berechnung der Erbschaft­steuer sind auch Schenkungen zu berücksichtigen, mit denen der Erblasser seine Erben noch zu Lebzeiten bedacht hat. Dabei gilt es, genau hinzuschauen.

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Bei einer Schenkung oder Erbschaft geht Vermögen ohne Gegen­leistung von einer Person auf eine andere über. Dafür wird in manchen Fällen Schenkung- oder Erbschaft­steuer fällig. Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt vom Wert der Schenkung oder der Erbschaft sowie vom jeweils geltenden Freibetrag ab, teilt der Bund der Steuer­zahler mit.

Freibeträge können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden

Im Erbfall seien zur korrekten Bemessung der Erbschaft­steuer deshalb auch zuvor getätigte Schenkungen des Erblassers an den Erben der letzten zehn Jahre zu berücksichtigen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuer­zahler. Aus der Summe der übertragenen Werte werde die Erbschaft­steuer errechnet, eine möglicher­weise zuvor gezahlte Schenkung­steuer abgezogen.

Wichtig dabei

Wird gegen einen zuvor erlassenen Steuer­bescheid aufgrund der Schenkung Einspruch eingelegt, sollte auch der Erbschaft­steuer­bescheid mittels Einspruch offen­gehalten werden. Sonst kann die errechnete Gesamt­steuerlast falsch sein und später nicht mehr korrigiert werden, zeigt ein Fall, der vor dem Kölner Finanz­gericht verhandelt wurde (Az.: 7 K 2272/21).

FA setzt Wert der Vorschenkung zu hoch an

Eine Erbin erhielt durch eine Schenkung ihres Vaters eine Hälfte einer Immobilie. Acht Jahre später erbte die Frau die zweite Hälfte. Den Wert der damaligen Schenkung stellte das für den Ort der Immobilie zuständige Finanzamt fest. Aufgrund eines Einspruchs wurde dieser später gemindert. In der Zwischen­zeit war aber bereits der Erbschaft­steuer­bescheid vom zuständigen Finanzamt am Wohnsitz der Erbin bestandskräftig geworden - dort wurde noch mit dem höheren Wert der Schenkung gerechnet.

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Bestandskräftiger Steuerbescheid nicht anfechtbar

Der Grund: Das für den Erbschaft­steuer­bescheid zuständige Finanzamt hatte keine Kenntnis von der Anfechtung der damaligen Wert­festsetzung der Immobilie. Es lehnte die Minderung des Erbschaf­tsteuer­bescheides ab. Das Finanz­gericht bestätigte, dass in diesem Fall keine Änderung erfolgen muss. Die Erbin hätte rechtzeitig gegen den Erbschaft­steuer­bescheid Einspruch erheben müssen und auf die noch offene Wert­feststellung der Vor­schenkung hinweisen sollen. Gegen das Urteil des Finanz­gerichts Köln ist eine Revision beim Bundes­finanz­hof anhängig.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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