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Wohnungseigentumsrecht | 19.09.2023

Jahres­abrechnung

WEG-Beschluss ungültig: Jahres­abrechnung muss korrigiert werden

Neue Abrechnung kann von jedem Eigentümer gefordert werden

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2023, Az. V ZR 251/21)

Jahres­abrechnungen können in Eigentümer­gemeinschaften zu Konflikten führen. Mit einem Fall beschäftigte sich der Bundes­gerichts­hof.

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Eine Gemein­schaft von Wohnungs­eigentümern (WEG) muss eine korrigierte Jahres­abrechnung erstellen, wenn ein Beschluss über die Kosten­verteilung, der der Jahres­abrechnung zugrunde liegt, für ungültig erklärt wird. Jeder Wohnungs­eigentümer kann in diesem Fall eine korrigierte Jahres­abrechnung verlangen. Das geht aus einer Ent­scheidung des Bundes­gerichts­hofs (BGH) hervor. (Az.: V ZR 251/21)

Eigentümer will Sanierungskosten nicht tragen

Im konkreten Fall sollte ein Wohnungs­eigentümer die Kosten einer Dach­sanierung über seiner Wohneinheit allein tragen. Gegen diese Kosten­verteilung erhob er Beschluss­anfechtungs­klage.

Während des laufenden Verfahrens wurde im Juni 2018 die Jahres­abrechnung beschlossen und der Wohnungs­eigentümer - wie in dem von ihm angefochtenen Beschluss vorgesehen - mit den Sanierungs­kosten belastet. Im Februar 2019 wurde die Verteilung der Dach­sanierungs­kosten für ungültig erklärt.

Dennoch wurde der Mann weiter zur Zahlung aufgefordert. Als er der Aufforderung nicht nachkam, reichte die Verwalterin der Eigentümer­gemeinschaft Klage ein.

Nachzahlung darf nicht mehr verlangt werden

Die Vorinstanz hatte dem Wohnungs­eigentümer dann zur Zahlung der in der Jahres­abrechnung vorgesehenen Kosten verurteilt. Doch das sah der BGH anders - und wies die Klage ab.

Begründung: Eingeforderte Nach­schüsse oder beschlossene Vorschüsse der einzelnen Wohnungs­eigentümer müssten laut BGH auf Grundlage der korrigierten Abrechnung neu beschlossen werden. Die in der alten Abrechnung beschlossenen Nach­zahlungen dürften indes nicht mehr verlangt werden.

Schäden wegen Zahlungs­verzugs, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Kosten­verteilung rechts­kräftig für ungültig erklärt wurde, müsste der säumige Wohnungs­eigentümer aber ersetzen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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