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Staatsrecht, Verfassungsrecht und Wahlrecht | 10.02.2022

Wahl­prüfungs­beschwerde

Wahlprüfer müssen nicht jedem Fehler auf den Grund gehen

Ein ein­zel­ner Zähl­feh­ler al­lein be­grün­de keine aus­nahms­wei­se be­stehen­de er­wei­ter­te Auf­klä­rungs­pflicht

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.01.2022, Az. 2 BvC 17/18)

Eine Wählerin glaubt, dass ihre Stimme bei der Bundestags­wahl 2017 nicht mitgezählt wurde. Tatsächlich wirft das Ergebnis Fragen auf. Nachgegangen wurde der Beschwerde aber nicht - zu Recht?

Eine Frau wählt 2017 einen Außen­seiter-Kandidaten für den Bundestag, aber nach der offiziellen Auszählung hat er in dem Bezirk null Stimmen - vermutlich ein Fehler, trotzdem sieht das Bundes­verfassungs­gericht keine Versäumnisse. Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen eine Wahl­prüfungs­beschwerde der beiden zurück (Az. 2 BvC 17/18). Mit seiner Ent­scheidung segnete der Zweite Senat des höchsten Gerichts auch eine Gesetzes­Ã¤nderung aus dem Jahr 2012 ab. Danach muss der Wahl­prüfungs­ausschuss des Bundestags nur dann Ermittlungen führen, wenn Auswirkungen auf die Sitz­verteilung denkbar sind.

Wählerin sah ihre Stimme nicht mitgezählt

Die Frau gibt an, im bayerischen Wahlkreis Amberg bei der Wahl am 24. September 2017 den unabhängigen Kandidaten Elmar Widder gewählt zu haben. In ihrem Stimmbezirk wurde für Widder allerdings keine einzige Stimme registriert. Beide hatten kurz nach der Wahl um Aufklärung gebeten. Zu diesem Zeitpunkt war das endgültige Ergebnis allerdings schon fest­gestellt worden, das betroffene Stimm­zettel­paket wurde nicht noch einmal geöffnet. So richtig ließ sich die Unstimmigkeit nicht aufklären: Möglicher­weise wurde das Kreuzchen übersehen, weil Widder getrennt von den anderen Direkt­kandidaten ganz unten auf dem Wahlzettel stand, dazwischen kamen etliche kleine Parteien.

Bundestag wies Wahleinspruch zurück

Der Deutsche Bundestag hatte den eingelegten Wahl­einspruch im Juli 2018 zurück­gewiesen. In der Beschluss­empfehlung des Wahl­prüfungs­ausschusses steht: „Dieses Ergebnis mag aus Sicht der Einspruchs­führer unbefriedigend sein.“ An der objektiv richtigen Zusammen­setzung des Bundestags bestehe aber kein Zweifel.

Auftreten von Zählfehlern unvermeidbar

Die Verfassungs­richter betonen in ihrem Beschluss „die über­ragende Bedeutung des Wahlrechts im demokratischen Staat“. Daran gemessen stelle die Nicht­berücksichtigung einer Stimme grund­sätzlich „einen schwerwiegenden Wahlfehler“ dar. Allerdings müsse eine Bundestags­wahl auch zügig von­statten­gehen und das Ergebnis zeitnah feststehen. In Einzel­fällen sei das Auftreten von Zähl­fehlern daher unvermeidbar.

Sitzverteilung im Bundestag aber nicht beeinflusst worden

Vor diesem Hintergrund halten die Richter die Neuregelung von 2012 für zulässig. Bei einem Verdacht auf Wahl­fälschung oder „vergleichbar schwerwiegenden Beeinträchtigungen des subjektiven Wahlrechts“ könne der Ausschuss aber zu Ermittlungen verpflichtet sein - auch wenn sich an der Zusammen­setzung des Bundestags so oder so nichts ändern würde. Im konkreten Fall waren Auswirkungen auf die Sitz­verteilung ausgeschlossen. Der siegreiche CSU-Kandidat hatte mehr als 80.000 Stimmen bekommen, Widder im gesamten Wahlkreis nur 1074.

Bestand des Parlaments bei der Prüfung weiterhin Vorrang

Inzwischen ist der Bundestag nach der Wahl 2021 ohnehin völlig neu zusammen­gesetzt. Für die Verfassungs­richter hatte sich der Fall damit aber nicht erledigt. Sie nahmen die Beschwerde zum Anlass, die Gesetzes­Ã¤nderung von 2012 unter die Lupe zu nehmen. Ziel der damaligen Reform war eine Stärkung des individuellen Rechts­schutzes. Vorher hatte der Wahl­prüfungs­ausschuss zwar auch eine mögliche Verletzung von Wahlrechten im Einzelfall geprüft und seine Erkenntnisse weiter­gegeben, damit ähnliche Fehler nicht noch einmal passieren. Das Ergebnis war aber im Bundestags­beschluss nicht prominent hervor­gehoben worden. Das ist nun anders. Trotzdem soll der Bestand des Parlaments bei der Prüfung weiterhin Vorrang haben.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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