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Staatsrecht und Verfassungsrecht | 16.08.2021

Wahlrechts­reform

Wahlrechts­reform kommt nach der Bundestags­wahl auf den Prüfstand

Eilantrag gegen Wahlrechts­reform abgelehnt

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.07.2021, Az. 2 BvF 1/21)

Der Bundestag soll gesund­geschrumpft werden. Nur wie? Darüber wird seit Jahren gestritten. Eine eigenmächtige Reform von Union und SPD will die Opposition in Karlsruhe zu Fall bringen - und stößt dort auf offene Ohren. Aber jetzt soll erst mal gewählt werden.

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Die umstrittene Wahlrechts­reform der großen Koalition bleibt zur Bundestags­wahl in Kraft, wird aber danach vom Bundes­verfassungs­gericht unter die Lupe genommen. Die Karlsruher Richterinnen und Richter halten es zumindest für möglich, dass die Neuregelung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wie sie am Freitag mitteilten. Sie lehnten es jedoch ab, die Änderungen mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Das hatten die Abgeordneten von FDP, Linken und Grünen per Eilantrag erreichen wollen. (Az. 2 BvF 1/21)

Keine Änderung vor Bundestagswahl

Für die Bürger­innen und Bürger, die am 26. September wählen gehen, ändert sich nichts. Gestritten wird darum, nach welchen Regeln ihre abgegebenen Stimmen in Mandate umgerechnet werden. Denn der Bundestag ist mit inzwischen 709 Sitzen zu groß geworden und braucht eine Schrumpfkur - darin sind sich alle Parteien einig. Ein großes Parlament kostet den Steuer­zahler nicht nur mehr Geld, es ist auch weniger arbeits­fähig. Aber über das Wie der Ver­kleinerung wird seit Jahren gestritten, denn keine Partei will politisch an Einfluss verlieren. Eine Kompromiss­lösung, die alle mittragen wollten, war in zwei Wahl­perioden trotz mehrerer Anläufe nicht zustande gekommen.

Eigentliche Reform erst für 2025 geplant

Im Oktober 2020 hatten Union und SPD schließlich im Alleingang eine Wahlrechts­Ã¤nderung beschlossen, die auch viele Experten für unzureichend halten. Denn bei den derzeit 299 Wahlkreisen soll es zunächst bleiben. Eine größere Reform ist erst für die Wahl 2025 geplant. Dafür soll eine Kommission bis Mitte 2023 Vorschläge machen. Ob der nächste Bundestag wirklich kleiner wird, ist damit mehr als fraglich. Nach Berechnungen des Wahlrechts­experten Robert Vehrkamp von der Bertelsmann Stiftung könnte das Parlament, wenn es ganz dumm läuft, sogar auf mehr als 1000 Abgeordnete anwachsen.

Nach der Neuregelung werden Über­hang­mandate einer Partei teilweise mit ihren Listen­mandaten verrechnet. Bis zu drei Über­hang­mandate werden nicht durch Aus­gleichs­mandate kompensiert, wenn der Bundestag seine Soll-Größe über­schreitet. Diese ist bei 598 Sitzen festgelegt.

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Opposition rügt Grundrechtsverstöße

FDP, Linke und Grüne hatten gemeinsam einen Alternativ­entwurf vorgelegt, der nur 250 Wahlkreise vorsah, sich damit aber nicht durchsetzen können. Anfang Februar reichten sie dann in Karlsruhe einen Antrag auf abstrakte Normen­kontrolle ein. Dieser Weg steht unter anderem einer größeren Gruppe von Bundes­tags­ab­geordneten - mindestens einem Viertel - offen, um eine gesetzliche Regelung auf ihre Verfassungs­mäßigkeit überprüfen zu lassen.

Bei der schwarz-roten Reform sehen die drei Oppositions­fraktionen mehrere Probleme: Die Regelungen seien unklar formuliert, außerdem verstießen sie gegen die im Grundgesetz verankerten Prinzipien der Chancen­gleichheit der Parteien und der Wahlrechts­gleichheit.

BVerfG hält gerügte Verstöße für möglich

Und die Verfassungs­richterinnen und -richter des zuständigen Zweiten Senats ziehen zumindest in Erwägung, dass diese Einwände nicht unberechtigt sind: Der Normen­kontroll­antrag sei „weder von vornherein unzulässig noch offen­sichtlich unbegründet“. Abschließend könne das aber erst im Haupt­verfahren geklärt und beurteilt werden.

Von ihrer Seite geben die Richter außerdem zu bedenken, dass für die Wählerinnen und Wähler erkennbar sein müsse, wie sich ihre Stimme auswirke. Ist das noch gewähr­leistet? Die Vorschriften hätten schon vor der Reform einen „erheblichen Komplexitäts­grad“ aufgewiesen, so der Senat. Mit der Neuregelung sei dies noch gesteigert worden.

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Keine einstweilige Anordnung vor der Wahl

Trotzdem lehnten es die Richterinnen und Richter ab, durch eine einstweilige Anordnung noch vor der Wahl in die Zuständigkeit des Gesetz­gebers einzugreifen. Dabei spielte eine Rolle, dass die Reform nach ihrer Einschätzung keine allzu großen Änderungen bewirkt. In dem Beschluss vom 20. Juli steht allerdings, dass bei einem Wahlfehler im Extremfall nachträglich eine Neuwahl angeordnet werden könnte.

FDP: Unklare Regeln - „peinlichen politischen Situation“

Der Erste Parlamentarische Geschäfts­führer der FDP-Fraktion, Marco Buschmann, sprach in Berlin von einer peinlichen politischen Situation. In wenigen Wochen werde ein neuer Bundestag gewählt - ohne dass klar sei, ob die Regeln dafür verfassungs­fest seien. „Dafür tragen CDU, CSU und SPD die politische Verantwortung.“

Seine Grünen-Kollegin Britta Haßelmann erklärte, das Gericht habe „klar gemacht, dass unsere verfassungs­rechtlichen Bedenken Gewicht haben und einer Klärung bedürfen“. Der rechtspolitische Sprecher der Links­fraktion, Friedrich Straetmanns, warf CDU und CSU vor, sich mit der Reform einen Bonus verschafft zu haben. „Im schlimmsten Fall entscheidet das über eine Regierungs­mehrheit.“

Union sieht Reform als mit der Verfassung vereinbar an

Die Union verbuchte als Erfolg, dass Karlsruhe das reformierte Wahlrecht nicht als offen­sichtlich verfassungs­widrig ansieht. „Wir sind der festen Überzeugung, dass sich auch nach einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache heraus­stellen wird, dass unsere Reform mit der Verfassung vereinbar ist“, sagte Fraktions­justiziar Ansgar Heveling (CDU). SPD-Parlaments­geschäfts­führer Carsten Schneider teilte mit, eine wirkliche Reform sei „wegen der sehr unterschiedlichen Positionen zwischen CSU und CDU nicht möglich“ gewesen. Die jüngste Änderung könne nur ein Zwischen­schritt sein.

AfD-Fraktions­justiziar Stephan Brandner erklärte, die AfD habe einen Vorschlag vorgelegt, der es ermöglicht hätte, das Problem sofort zu lösen. „Gewollt war das aber von den anderen Fraktionen nicht.“

Quelle: dpa/DAWR/ab

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