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Arbeitsrecht | 07.02.2023

Kündigungs­schutz

Wann beginnt der Kündigungs­schutz in der Schwangerschaft?

Kün­di­gungs­ver­bot im Mut­ter­schafts­ge­setz be­ginnt wei­ter­hin 280 Tage vor dem vor­aus­sicht­li­chen Ent­bin­dungs­ter­min

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2022, Az. 2 AZR 11/22)

Schwangere sind vor Kündigung geschützt. Doch wie wird der Beginn der Schwangerschaft festgelegt, wenn die zum Kündigungs­zeitpunkt nicht bekannt war? Damit beschäftigte sich das Bundes­arbeits­gericht.

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Ist eine Arbeit­nehmerin schwanger, darf ihr nach dem Mutter­schutz­gesetz nicht gekündigt werden. Weiß sie selbst zum Kündigungs­zeitpunkt noch nichts von der Schwangerschaft, kann der Schwanger­schaftsb­eginn rückwirkend bestimmt werden - und zwar indem 280 Tage vom voraussichtlichen Entbindungs­termin zurück­gerechnet wird. Das geht aus einer Ent­scheidung des Bundes­arbeits­gerichts in Erfurt (Az: 2 AZR 11/22) hervor.

Streit um den Zeitpunkt der Schwangerschaft

Im konkreten Fall kündigte der Arbeitgeber einer Mit­arbeiterin frist­gerecht innerhalb der Probezeit. Die Beschäftigte klagte gegen ihre Kündigung, da sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger gewesen sei, ohne davon zu wissen.

Der Arbeitgeber vertrat jedoch die Auffassung, dass die Arbeit­nehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht schwanger war. Zudem sei die Mitteilung darüber an den Arbeitgeber zu spät erfolgt. Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungs­schreibens erfolgen. Der Anwalt der Arbeit­nehmerin reichte allerdings erst rund drei Wochen nach der Kündigung eine Schwangerschafts­bestätigung beim erst­instanzlich befassten Arbeits­gericht Heilbronn nach.

LAG: Durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen ist entscheidend

Sowohl das Arbeits­gericht Heilbronn wie auch das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg erklärten die Kündigung zunächst für wirksam. Sie rechneten dafür 266 Tage vom voraussichtlichen Entbindungs­termin zurück - und kamen so auf einen Schwanger­schaftsb­eginn vier Tage nach Zugang der Kündigung. Diese Berechnung begründete das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg damit, dass der durchschnittliche Zeitpunkt des Eisprungs beim 12. bis 13. Zyklustag liegt.

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BAG: Frühestmöglicher Zeitpunkt ist maßgebend

Das Bundes­arbeits­gericht in Erfurt kassierte das Urteil und verwies es zur erneuten Ent­scheidung an das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg zurück. Denn zur Bestimmung des Schwangerschafts­beginns müsste 280 Tage vom Entbindungs­termin zurück­gerechnet werden. Dies sei die äußerste zeitliche Grenze, innerhalb derer bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen kann. Zwar könne diese Berechnung auch Tage einbeziehen, bei denen das Vorliegen einer Schwangerschaft eher unwahrscheinlich sei. Bei der Berechnung sei aber von der für Arbeit­nehmerinnen günstigsten Berechnungs­methode auszugehen, so das Gericht.

Unverschuldete Fristüberschreitung ist klärungsbedürftig

Ob die Kündigung insgesamt unwirksam ist, ließ das Bundes­arbeits­gericht hingegen offen. Das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg muss hierfür prüfen, ob die Arbeit­nehmerin oder ihr Anwalt die Schuld an der verspäteten Mitteilung an den Arbeitgeber trägt.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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