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Steuerrecht | 24.05.2023

Immobilien­verkauf

Wann gilt die Immobilie wirklich als selbst genutzt?

Aufenthalte zu Besuchs­zwecken nicht ausreichend

(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2023, Az. 14 K 1525/19 E,F)

Gewinn beim Privat­verkauf einer Immobilie gemacht? Dann ist dieser nicht zwingend zu versteuern - wenn gewisse Voraus­setzungen erfüllt sind.

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Der Verkauf einer Immobilie kann steuerfrei sein. Und zwar entweder dann, wenn der Verkauf mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb stattfindet. Oder aber, wenn die Immobilie zumindest in den letzten beiden Jahren vor dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Auch eine Mit­benutzung durch eine andere Person, etwa eine Lebens­gefährtin oder einen Ehegatten, steht der Selbst­nutzung nicht entgegen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuer­zahler.

Eine Selbst­nutzung liegt auch dann vor, wenn die Wohnung unentgeltlich unterhalts­berechtigten Kindern überlassen wird, die alleine im Haushalt leben und Anspruch auf Kindergeld haben. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Wohnung Dritten überlassen wird - egal ob entgeltlich oder unentgeltlich. Das bestätigt ein Urteil des Düsseldorfer Finanz­gerichts (Az.: 14 K 1525/19 E,F).

Wohnung unentgeltlich der Mutter der Ehefrau überlassen

In dem konkreten Fall erwarb ein Ehepaar 2009 eine Eigentums­wohnung und überließ diese unentgeltlich der Mutter der Ehefrau. Im Jahr 2016 ver­Ã¤ußerte das Ehepaar die Eigentums­wohnung, das Finanzamt besteuerte den Gewinn durch den Verkauf.

Ehepaar: Aufenthalte zu Besuchszwecken als eigenen Wohnzwecken anzusehen

Dagegen klagte das Ehepaar mit der Begründung, dass eine Differenzierung zwischen unterhalts­berechtigten Kindern und anderen zivil­rechtlich unterhalts­berechtigten Personen wider­sprüchlich sei. Zudem seien die zahlreichen Besuche der Ehefrau bei ihrer Mutter als Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken anzusehen.

FG verneint Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Das Finanz­gericht wies die Klage ab. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken habe nicht vorgelegen. Das Ehepaar habe die Wohnung nicht selbst genutzt, bloße Aufenthalte zu Besuchs­zwecken reichten nicht aus. Die Nutzung durch die Mutter könne dem Ehepaar nicht zugerechnet werden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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