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Mieter können ihre Wohnung oder einen Teil davon untervermieten - vorausgesetzt, sie haben ein berechtigtes Interesse. Dieses Interesse müssen sie auch begründen. Vermieter dürfen die Hürden für die Prüfung, ob das Anliegen berechtigt ist, aber nicht zu hoch legen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 66 S 275/17).
Vermieter verlangt für Zustimmung zur Untervermietung Offenlegung der Vermögensverhältnisse
In dem Fall wollte der Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung einen Raum untervermieten, um seine Kosten zu senken. Er bat den Vermieter mit der entsprechenden Begründung um Erlaubnis und teilte ihm den Namen des Untermieters mit. Der Vermieter wollte vor seiner Zustimmung aber, dass der Mieter seine Vermögensverhältnisse offenlegt und die Bescheide des Jobcenters einreicht. Der Mieter klagte und erreichte vor Gericht, dass er die Erlaubnis bekommt. Der Vermieter sollte die Kosten für den Rechtsstreit übernehmen, wogegen er sich wehrte.
Vermieter hat keinen Anspruch auf Darlegung der Vermögensverhältnisse
Ohne Erfolg: Der Mieter habe den Untermieter genannt, den Grund für die Untervermietung erklärt und den avisierten Untermietzins mitgeteilt. Damit habe er seine Pflichten erfüllt. Der Vermieter sei hier nicht berechtigt, die nähere Darlegung der Vermögensverhältnisse zu verlangen, bevor er sich zur Frage der Erteilung der Genehmigung verbindlich geäußert habe.
Berechtigtes Interesse des Mieters vorhanden und auch ausreichend begründet
Der Mieter habe allein schon deshalb ein Interesse, weil eine 3-Zimmer-Wohnung für einen Mieter alleine einerseits zu groß und andererseits zu kostspielig sei. Das Interesse, die Kosten zu senken, um einen bei der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt sonst nötigen Umzug zu vermeiden, sei dargelegt worden und berechtigt.
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