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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 10.03.2023

Privat­haftpflicht­versicherung

Welche Versicherung zahlt Wagenheber-Schäden?

Gebrauch eines Wagenhebers ist kein Fahrzeug­gebrauch

(Amtsgericht Wipperfürth, Urteil vom 06.10.2022, Az. 9 C 145/22)

Beschädigt man fremdes Eigentum, kann die private Haft­pflicht­versicherung einspringen. Was aber, wenn ein Wagenheber einen Schaden verursacht hat? Ein Fall für die Kfz-Haftpflicht?

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Von Autos im Gebrauch verursachte Schäden reguliert die Kfz-Haft­pflicht­versicherung. Eine sogenannte Benzin­klausel in Privat-Haftpflicht-Policen erklärt diese als für Auto­schäden un­zuständig. Ein Reifen­wechsel fällt nicht in die Sphäre des Auto­gebrauchs. Das zeigt ein Urteil (Az.: 9 C 145/22) des Amts­gerichts Wipperfürth.

Auto mit Wagenheber beschädigt

In dem Fall wollte ein Mann die Räder seines Autos wechseln. Er benutzte dabei einen Wagenheber, allerdings unsachgemäß. Das Gerät rutschte ihm ab und beschädigte das Auto seines Vaters, das neben seinem Wagen parkte.

Private Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung

Es entstand ein Schaden von rund 1400 Euro. Dafür sollte die private Haft­pflicht­versicherung des Sohnes einspringen. Diese jedoch weigerte sich mit dem Argument, dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Autos entstanden sei: Durch den Räder­wechsel habe der Wagen instand gesetzt werden sollen. Deshalb sei die Kfz-Haft­pflicht­versicherung für die Regulierung zuständig.

Privathaftpflichtversicherung muss für den Schaden zahlen

Die Sache ging vor Gericht, wo die private Haftpflicht zur Zahlung verurteilt wurde. Anders als die beklagte Versicherung konnte die Kammer in dem Reifen­wechsel keinen Zusammenhang mit dem Gebrauch des Autos erkennen. Vielmehr sei der Schaden allein durch die Verwendung des Wagenhebers verursacht worden. So habe es keine Rolle gespielt, dass die Aktion dazu hatte dienen sollen, das Auto wieder für den Gebrauch instand zu setzen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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