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Erbrecht | 01.03.2023

Testament

Wer erbt? Erstellungs­zeitpunkt eines Testaments entscheidend

Zwei Testamente und ein Datum - sich widersprechende Passagen sind unwirksam

(Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 25.11.2021, Az. 3 W 52/21)

Damit am Ende auch wirklich derjenige erbt, der erben soll, braucht es ein Testament. Manchmal ist wegen einer Änderung auch ein zweites nötig. Dann sollte klar sein, welches wirklich gilt.

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Wer seinen letzten Willen zweimal am selben Tag nieder­schreibt, kann die Hinter­bliebenen damit vor eine große Heraus­forderung stellen. Denn maßgeblich ist grund­sätzlich das zuletzt errichtete Testament. Nur blöd, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, welches das ist.

Zwei Testamente, ein Datum

Im konkreten Fall hatte ein Mann genau das getan: zwei Testamente am selben Tag errichtet, die zwar im Wesentlichen inhaltlich über­einstimmten, sich aber in einem wichtigen Punkt wider­sprachen. So sah das eine ein lebens­langes Nießbrauch­recht für eine Tochter des Mannes an einem zum Nachlass gehörenden Haus­grundstück vor - das andere nicht.

Sich widersprechende Passagen sind unwirksam

Die anderen Erben verweigerten der Tochter daraufhin das Nießbrauch­recht, wogegen diese juristisch vorging - ohne Erfolg. Kann den Testamenten in so einem Fall nicht eindeutig entnommen werden, welches zuletzt nieder­geschrieben wurde, gelten sie als gleich­zeitig erstellt, so das OLG Rostock. Sie sind deshalb nebeneinander gültig, soweit sie sich nicht widersprechen. Enthält das eine aber Verfügungen, die das andere nicht vorsieht, so sind diese unwirksam.

Gut zu wissen

Alleine solche Umstände wie der Fundort oder die ordentlichere und fehlerfreie Nieder­schrift eines Testaments reichen nicht aus, um zu bestimmen, welches das zuletzt erstellte Testament ist, entschieden die Richter.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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