Werbung
Mitbewerberin wurde befördert
In dem verhandelten Fall hatte eine Beamtin die Beförderung einer Kollegin angefochten. Das Thüringer Kultusministerium hatte zur Vorbereitung des Beförderungstermins zum 1. April 2009 ein Auswahlverfahren zur Höhergruppierung und Beförderung von Lehrkräften durchgeführt. Die Kollegin einer beamteten Berufsschullehrerin wurde zur Oberstudienrätin befördert, sie selbst jedoch nicht. Eine Benachrichtigung über das Ergebnis des Auswahlverfahrens erhielt die Lehrerin nicht. 2013 focht sie die Beförderung der Kollegin mit Widerspruch an - allerdings ohne Erfolg.
Zu lange gewartet - Recht auf Widerspruch verwirkt
Die Frau habe das Recht verwirkt, die Ernennung ihrer Kolleginan zu fechten, weil sie zu lange gewartet hatte, entschieden die Richter. Obwohl es keine Umstände gegeben habe, die sie daran gehindert hätten, habe sie dieses Recht über einen längeren Zeitraum nicht wahrgenommen. Sie hätte wissen müssen, dass das Kultusministerium regelmäßig Beförderungen vornimmt. Es wäre ihr daher zuzumuten gewesen, sich früher gegen die Beförderung ihrer Mitbewerberin zu wenden.
Werbung