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Mietrecht | 28.07.2022

Gut angelegte Mietkaution

Wie aus 800 Mark Mietkaution 115.000 Euro wurden - Vermieterin muss Mietkaution in Aktienform zurückgeben

Erträge aus Miet­sicherheit stehen unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zu

(Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.07.2022, Az. 203 C 199/21)

In einem Streit um die Rückgabe einer in Aktien angelegten Mietkaution muss eine Wohnungs­gesellschaft laut einem Kölner Gerichts­urteil die Kaution in Form von Aktien herausgeben.

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In dem vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall ging es um eine 800-Mark-Kaution, die ursprünglich im Jahr 1960 hinterlegt wurde. Die Summe wurde in einem neuen Vertrag 2005 übernommen. Der Kurswert der Miet­sicherheit lag bei Klage­erhebung im Dezember 2021 bei 115 000 Euro. Geklagt hatte eine Frau, deren inzwischen gestorbene Eltern die Kaution hinterlegt hatten. Der Klägerin stehe grund­sätzlich ein Anspruch auf Herausgabe der Miet­sicherheit in Form von Aktien zu, teilte das Amtsgericht am Dienstag mit (Az. 203 C 199/21 vom 19.7.2022). Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig.

Mietvertrag sah Wahlrecht für Wohnungsgesellschaft vor

Die Wohnungs­gesellschaft kann Berufung zum Landgericht einlegen. Um welches Unternehmen es sich handelt, teilte das Gericht nicht mit. Laut Mietvertrag habe das Immobilien­unternehmen den Betrag in eigene Aktien anlegen dürfen, so das Gericht. Der Vertrag sah demnach vor, dass die Aktien nach Beendigung des Miet­verhältnisses heraus­zugeben sind. Die Wohnungs­gesellschaft sollte allerdings auch berechtigt sein, anstelle der Aktien den Nominal­betrag von 800 Mark auszuzahlen.

Wahlrecht unwirksam - Erträge aus Mietsicherheit stehen Mieter zu

Das Miet­verhältnis endete Mitte 2018. Als die Klägerin die Aktien haben wollte, lehnte die Wohnungs­gesellschaft dies ab. Sie berief sich auf den Mietvertrag und zahlte stattdessen 409,03 Euro, was den ursprünglich 800 Mark entsprach. Daraufhin klagte die Frau auf Herausgabe der Aktien. Das Gericht stellte fest, dass das im alten Mietvertrag vorgesehene Wahlrecht der Wohnung­gesellschaft unwirksam ist. Paragraph 551 des Bürgerlichen Gesetz­buches sehe vor, dass Erträge aus der Miet­sicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zustehen. Zu den Erträgen der hier gewählten Anlageform gehörten nicht nur ausgezahlte Dividenden, sondern auch etwaige Kursgewinne. Davon abweichende Ver­einbarungen seien unwirksam.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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