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Sie soll Beschäftigte, die lange krank waren, wieder an ihre bisherige Arbeit heranführen: die stufenweise Wiedereingliederung, auch Hamburger Modell genannt. Mediziner erstellen dafür einen Wiedereingliederungsplan, nach dem Beschäftigte Schritt für Schritt den zeitlichen Umfang ihrer Arbeit erhöhen - und zwar noch während sie krankgeschrieben sind und Krankengeld erhalten.
Einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zur Arbeitsstelle durch die Krankenkasse haben gesetzlich Versicherte während der stufenweisen Wiedereingliederung aber nicht. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Chemnitz (Az.: L 1 KR 365/20) hervor, auf die das Verbraucherrechtsportal „anwaltsauskunft.de“ hinweist.
Im konkreten Fall erschien ein Beschäftigter im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung planmäßig an zehn Arbeitstagen an seinem Arbeitsplatz. Dafür legte er jeweils eine einfache Wegstrecke von 20 Kilometern zurück. Trotz Zustimmung seines Arbeitgebers und der Krankenkasse zu seinem Wiedereingliederungsplan lehnte letztere den Antrag auf Übernahme der Fahrkosten ab.
Ausnahmen sind denkbar
Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen S 18 KR 967/19s SG) verurteilte die Krankenkasse zunächst, dem Kläger Fahrkosten in Höhe von 85 Euro für die stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme zu zahlen. Das Landessozialgericht Chemnitz sah die Sache allerdings anders: Die stufenweise Wiedereingliederung sei demnach nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation definiert. Daher sei die Krankenkasse nicht zur Übernahme der Fahrkosten verpflichtet.
Allerdings sei eine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Dem Gericht zufolge könne es dann einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung geben, wenn die Wiedereingliederung im engen Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolgt - und mit dieser als Bestandteil einer einheitlichen Maßnahme im Hinblick auf das Rehabilitationsziel gewertet werden kann.
Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig (Az.: B 1 KR 7/23 R).
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