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Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 19.12.2022

Glühwein

Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein

Brauhaus darf mit Bockbier­würze versetztes wein­haltiges Getränk nicht mehr als „Glühwein“ verkaufen

(Landgericht München I, Urteil vom 17.11.2022, Az. 17 HKO 8213/18)

Die Zutat Bockbier­würze klingt nach reichlich Würze, dachte sich ein Brauhaus und bewarb damit seinen Glühwein. Doch vor Gericht kam heraus: Bockbier­würze ist eher Wasser und gehört nicht in Glühwein.

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Weinhaltige Getränke dürfen nicht mit Bockbier­würze „verwässert“ werden und dann als Glühwein verkauft werden. Dies entschied das Landgericht München I. Denn es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da ein zusätzlicher Wasser­gehalt von zwei Prozent in die Getränke gelangt. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig, argumentierte das Gericht. So dürfe Glühwein nun mal laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungs­mittel und Gewürz enthalten.

Mit Bockbierwürze versetzte weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ angeboten

Im konkreten Fall hatte ein Brauhaus in zwei weinhaltige Getränke Bockbier­würze gemischt und diese als „Glühwein“ verkauft. Dagegen klagte eine Wein­kellerei. Das Gericht befragte einen Önologen, also einen Spezialisten für Wein­produktion, ob Bockbier­würze ein Gewürz sei.

Bockbierwürze ist kein Gewürz

Der Sachverständige klärte auf: Der in dem Wort „Bockbier­würze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch bedingt und inhalts­stofflich nicht korrekt. Bockbier­würze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz enthalte. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungs­mitteln zu tun. Die Bockbier­würze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hoch­konzentrierter Stoff. Er verwässere eher.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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