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Manche Hausratsversicherungen leisten Schadenersatz für aus einem aufgebrochenen Auto gestohlene Dinge. Die Leistung kann entfallen, wenn beim Diebstahl keine Aufbruchspuren etwa bei einer sogenannten „Relay Attack“ gefunden werden. Dann bestünde laut eines Urteils ein erhebliches Missbrauchsrisiko. Der Wagen könnte möglicherweise schlichtweg nicht abgeschlossen worden sein. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgericht München (Az.: 274 C 7752/19).
Pkw-Einbruch ohne Einbruchsspuren
Ein Pilot parkte sein Auto und verließ es für nur fünf Minuten. Als er zurückkam, fehlten sein Pilotenkoffer mit Arbeitsutensilien und sein privater Reisekoffer. Das Auto wies keine Einbruchsspuren auf. Der Pilot erstattete Strafanzeige. Die Polizei konnte Teile seiner Uniform, Ausweise und die ebenfalls entwendete Pilotenlizenz zurückgeben. All das wurde in einer Mülltonne in Tatortnähe gefunden. Das Strafverfahren gegen unbekannt wurde indes eingestellt. Der Arbeitgeber ersetzte seinem Piloten den Pilotenkoffer und die anderen beruflichen Dinge.
Hausratversicherung wollte nicht zahlen
Für seinen entwendeten Reisekoffer verlangte der Pilot rund 3300 Euro von seiner Hausratversicherung. Denn diese enthielt eine entsprechende Klausel, nach der gestohlene Sachen nach Aufbrechen eines abgeschlossenen Autos versichert sind. Die Versicherung wollte aber aufgrund fehlender Aufbruchspuren nicht zahlen.
AG: Öffnen mittels Funksignal kein „Aufbrechen“
Der Pilot zog vor Gericht. Ohne Erfolg, die Richter entschieden im Sinne der Versicherung. Zwar gab der Pilot an, das Auto sicher verschlossen zu haben. Das Keyless-Go-System war seiner Ansicht nach durch eine sogenannte „Relay Attack“ entriegelt worden. Dabei überlagern Diebe die Funksignale des Schlüssels, sodass der Wagen offen bleibt. Doch dieser spezielle Fall mit aufgrund fehlender Aufbruchspuren nicht abgedeckt, so das Gericht. Der Wortlaut des Begriffs „Aufbrechen“ sei demnach eindeutig und umfasse die Anwendung von Gewalt - meist mit entsprechenden Spuren.
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Grenze zum einfachen Vergessen des Abschließens „kaum nachprüfbar“
Für eine Versicherung wäre die Grenze zu einem einfachen Vergessen des Abschließens „kaum nachprüfbar“. Es bestünde eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr, so dass der Versicherung zugebilligt wird, die Abdeckung von Schäden mit der Formulierung „Aufbrechen“ einzugrenzen. Würde der Wagen unbefugt per Funk entsperrt, sei die Grenze zum schlichten Vergessen des Absperrens schwer zu ziehen.
Vertragsergänzung ratsam
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte raten Besitzern von Autos mit solchen Schlüsselsystemen, das Kleingedruckte zu lesen und gegebenenfalls den Vertrag zu ergänzen.