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In seinem Kampf um die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall hat ein nordrhein-westfälischer Polizist keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht in Münster wies die Berufung des Mannes ab und bestätigte damit die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus der ersten Instanz. Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Ob der Polizist dagegen mit einer Nichtzulassungsbeschwerte vorgeht, ließ er nach dem Urteil im Gerichtssaal noch offen.
„Ereignis Zeckenstich“ nicht ausreichend bestimmbar
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts konnten sich zwar vorstellen, dass sich der Beamte mit Wohnsitz in der Eifel den Biss bei einem Einsatz im September 2013 zugezogen hat. „Aber wir können auch nicht ausschließen, dass es in der Freizeit passiert ist“, sagte der Vorsitzende Richter in der Begründung (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2017, Az. 3 A 2748/15).
Der Beamte hatte angegeben, bei der Rettung eines Unfallopfers in einer Böschung der Autobahn A3 von der Zecke gebissen worden zu sein. Allerdings hatte er dies erst Tage später entdeckt und gemeldet. Sein Dienstherr verweigerte deshalb die Anerkennung als Dienstunfall. Eine Folgeerkrankung wie eine Borreliose hat der inzwischen 34-Jährige nicht.
Zeckenbiss kann Dienstunfall sein
Im Jahr 2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht einer Lehrerin einen Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt. Sie konnte den Vorfall allerdings lückenlos dokumentieren.
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