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Verwaltungsrecht | 20.07.2017

Dienst­unfall

Zeckenbiss: Oberverwaltungs­gericht erkennt Dienst­unfall nicht an

Zusammenhang zwischen Einsatz und Zeckenstich nicht eindeutig geklärt

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2017, Az. 3 A 2748/15)

Ja, kann sein, dass eine Zecke den Beamten im Einsatz bei einem Unfall gebissen hat. Es könnte aber auch in der Freizeit passiert sein. Die Richter am Oberverwaltungs­gericht haben Zweifel.

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In seinem Kampf um die Anerkennung eines Zecken­bisses als Dienst­unfall hat ein nordrhein-westfälischer Polizist keinen Erfolg. Das Oberverwaltungs­gericht in Münster wies die Berufung des Mannes ab und bestätigte damit die ablehnende Entscheidung des Verwaltungs­gerichts Köln aus der ersten Instanz. Revision ließ das Oberverwaltungs­gericht nicht zu. Ob der Polizist dagegen mit einer Nicht­zulassungs­beschwerte vorgeht, ließ er nach dem Urteil im Gerichts­saal noch offen.

„Ereignis Zeckenstich“ nicht ausreichend bestimmbar

Die Richter des Oberverwaltungs­gerichts konnten sich zwar vorstellen, dass sich der Beamte mit Wohnsitz in der Eifel den Biss bei einem Einsatz im September 2013 zugezogen hat. „Aber wir können auch nicht ausschließen, dass es in der Freizeit passiert ist“, sagte der Vorsitzende Richter in der Begründung (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2017, Az. 3 A 2748/15).

Der Beamte hatte angegeben, bei der Rettung eines Unfall­opfers in einer Böschung der Autobahn A3 von der Zecke gebissen worden zu sein. Allerdings hatte er dies erst Tage später entdeckt und gemeldet. Sein Dienstherr verweigerte deshalb die Anerkennung als Dienst­unfall. Eine Folgee­rkrankung wie eine Borreliose hat der inzwischen 34-Jährige nicht.

Zeckenbiss kann Dienstunfall sein

Im Jahr 2010 hatte das Bundes­verwaltungs­gericht einer Lehrerin einen Zeckenbiss als Dienst­unfall anerkannt. Sie konnte den Vorfall allerdings lückenlos dokumentieren.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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