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Steuerrecht | 15.05.2018

Nach­zahlungs­zinssatz

Zinssatz aus dem Jahr 1961: BFH zweifelt an Verfassungs­mäßigkeit des Nachz­ahlungs­zinssatzes

Zinshöhe von monatlich 0,5 Prozent der Steuer­schuld ist realitätsfern und unbegründet

(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.04.2018, Az. IX B 21/18)

Die Finanz­Ã¤mter verlangen nach Einschätzung des Bundes­finanz­hofs seit Jahren weit überhöhte Nach­zahlungs­zinsen von den Steuer­zahlern. Die Zinshöhe von monatlich 0,5 Prozent der Steuer­schuld sei realitätsfern und unbegründet, teilte der Bundes­finanz­hof in München mit und bezweifelte die Verfassungs­mäßigkeit des Gesetzes ab dem Jahr 2015 (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.04.2018, Az. IX B 21/18).

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Allein bei der steuerlichen Betriebs­prüfung habe der Fiskus in den letzten Jahren mehr als zwei Milliarden Euro Zinsen kassiert.

Ehepaar soll 240.831 Euro Nachzahlungszinsen entrichten

Im konkreten Fall hatte der Bundes­finanz­hof über die Klage eines Ehepaars aus Nordrhein-Westfalen zu entscheiden, dessen Einkommens­steuer für das Jahr 2009 das Finanzamt zunächst auf 159.139 Euro festgesetzt hatte. Nach einer Außen­prüfung forderte das Finanzamt im November 2017 eine Nachzahlung von zwei Millionen Euro plus Nach­zahlungs­zinsen von 240.831 Euro.

BFH hält Zinssatz von sechs Prozent für realitätsfern und grundgesetzwidrig

Das Finanz­gericht Köln lehnte die Beschwerde des Ehepaars ab, der Bundes­finanz­hof gab dem Antrag dagegen statt und setzte den Vollzug aus. Der seit 1961 unveränderte Zinssatz sei heute realitätsfern und grund­gesetz­widrig. Angesichts der Niedrig­zinsen wirke er wie ein grundloser Zuschlag auf die Steuer. Der Gesetzgeber habe „gleichwohl bis heute nichts getan“.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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