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Wohnungseigentumsrecht | 20.05.2019

Eigentümer­versammlung

Zulässig oder nicht? Eigentümer­versammlung kann auch in der Urlaubszeit stattfinden

Zwei Fälle - zwei Urteile

Eigentümer­versammlungen sind für Wohnungs­eigentümer wichtig. Schließlich werden dabei oft wichtige Entscheidungen getroffen. Daher haben auch alle Eigentümer ein Recht auf eine Teilnahme. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass eine Versammlung nicht in der Urlaubszeit stattfinden kann.

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LG Itzehoe: Eigentümerversammlung kann auch an einem Samstag in der Ferienzeit stattfinden

So entschied das Landgericht Itzehoe, dass eine Eigentümer­versammlung durchaus auch an einem Samstag in der Ferienzeit stattfinden kann. Aufgrund der unterschiedlichen Ferien­zeiten in den Bundes­ländern und der Tatsache, dass vermietende Eigentümer oft nicht in der Nähe ihrer Wohnung lebten, könne nicht verlangt werden, dass eine Versammlung außerhalb der Ferien stattfindet. In dem verhandelten Fall fand die Sitzung an einem Samstag im August statt.

LG Karlsruhe: Einberufung der Versammlung außerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nur mit Rücksichtnahme auf Wohnungseigentümer

Anders urteilte hingegen das Landgerichts Karlsruhe: Hier wurde ebenfalls zur Versammlung im August geladen. Die dort gefassten Beschlüsse seien aber ungültig. Denn laut Teilungs­erklärung sollte die Versammlung immer im ersten Quartal stattfinden. Da die Versammlung hier aber zur Ferienzeit einberufen worden sei, seien auf die Belange der Eigentümer nicht in erhöhtem Maß Rücksicht genommen worden (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2013, Az. 11 S 16/13).

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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