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Familienrecht und Namensrecht | 06.02.2023

Namensrecht

Zweiter Vorname ist zur Ein­deutschung zulässig

Deutsche Recht ermöglicht die Ein­deutschung eines ausländischen Vor- oder Familien­namens

(Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 28.01.2022, Az. 6 W 19/21)

Die Ein­deutschung eines ausländischen Vornamens ist möglich. Aber was ist, wenn es keine deutsche Form des Namens gibt? Dann muss eine andere Lösung her.

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Lässt sich ein Vorname nicht ein­deutschen, darf eine in Deutschland ein­gebürgerte Person einen zusätzlichen Vornamen annehmen. Dies hat das Oberlandes­gericht Bamberg (Az: 6 W 19/21) entschieden.

Streit um zusätzlichen Vornamen

Im konkreten Fall wollte ein gebürtiger Ägypter mit deutscher Staats­angehörigkeit einen zusätzlichen Vornamen annehmen und künftig die Vornamen „Leon“ und „Hassan“ tragen. Sein arabischer Vorname führe privat und beruflich immer wieder zu negativen Erlebnissen und Nachteilen. Das Standesamt lehnte das ab.

eindeutschen möglich

Ganz anders sah es das Gericht: Der Mann darf einen zusätzlichen Vornamen annehmen, so das Urteil. Das deutsche Recht ermöglicht die Ein­deutschung eines ausländischen Vor- oder Familien­namens. Eine deutsch­sprachige Form des Namens „Hassan“ existiere jedoch nicht. Das Gesetz erlaube in einem solchen Fall die Annahme eines neuen Vornamens.

Eindeutschung soll Integration erleichtern

Ob das auch die Annahme eines zusätzlichen Vornamens einschließt, ist umstritten. Das Gericht schloss sich hier aber der herrschenden Auffassung an, dass das gestattet ist. Die Möglichkeit, den Vornamen ein­zudeutschen, zeige das Bestreben des Gesetz­gebers, mit der Regelung die Integration des Namens­trägers zu erleichtern.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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