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Schadensersatz und Verbraucherrecht | 08.06.2023

Nato-Manöver

„Air Defender“: Rechte von Flug­reisenden bei Verspätungen

Welche Rechte gelten dann - ein Überblick

Luftstreit­kräfte aus mehr als zwei Dutzend Ländern üben über Deutschland den Ernstfall. Das könnte die Reisepläne mancher Urlauber beeinflussen. Welche Ansprüche haben sie bei Problemen?

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Längere Flugzeiten, Verspätungen und möglicher­weise auch Ausfälle: Die genauen Auswirkungen sind zwar noch nicht absehbar, aber die große Luftwaffen­Ã¼bung „Air Defender 23“ vom 12. bis 23. Juni wird den zivilen Luftverkehr und folglich auch die Pläne von Flug­reisenden beeinflussen. Diese Rechte haben Reisende bei Verspätungen.

Verspätung und Flugausfall - was die Airline leisten muss

Auch bei Problemen in Folge der Luftwaffen­Ã¼bung können sich betroffene Reisende auf ihre Flug­gast­rechte aus der zugrundeliegenden EU-Verordnung berufen. So besteht bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden das Recht auf eine kostenlose Mahlzeit und ein Getränk am Airport. Darauf weist das Flug­gast­rechte-Portal Flightright hin.

Ab einer Verspätung bei Kurz­strecken­flügen von zwei Stunden, bei Mittel­strecken­flügen von drei Stunden und bei Fern­strecken­flügen von vier Stunden muss die Fluggesellschaft den Reisenden eine alternative Beförderung zum „frühest­möglichen Zeitpunkt“ zum Ziel anbieten - etwa durch Umbuchung auf einen anderen Flug. Das passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahn­fahr­karte umzuwandeln.

Bietet die Airline so etwas nicht von selbst an, sollten Betroffene ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, könnten Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Fluggesellschaft hinterher in Rechnung stellen.

Entscheide sich der Flug­passagier für die alternative Beförderung, sei die Fluggesellschaft dazu verpflichtet, sich neben Verpflegung im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit gegebenenfalls auch um ein Hotelzimmer zu kümmern und den Transport vom Airport dorthin und wieder zurück zu zahlen, sagt Reiserechtler Paul Degott aus Hannover.

Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurück­geben und ihr Geld zurück­verlangen - Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungs­gebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.

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Die Frage nach Entschädigungen

Neben den genannten Rechten sehen die EU-Regelungen bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort oder kurz­fristigen Flugabsagen unter gewissen Voraus­setzungen je nach Flugdistanz zusätzlich sogenannte Ausgleichs­zahlungen in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro pro Passagier vor. Allerdings sind die Aussichten auf diese Zahlungen bei Annul­lierungen und verspäteten Landungen in Folge der Luftwaffen­Ã¼bung nach Einschätzung von Reise­rechts­fachleuten eher mau.

Das Luftwaffen­manöver ist ein außergewöhnlicher Umstand, der außerhalb des Einfluss­bereichs der Airline liegt. „Kann sie dann nachweisen, alles Zumutbare getan zu haben, um die Folgen des Manövers für den betroffenen Flug zu vermeiden oder geringer ausfallen zu lassen, fallen die Ausgleichs­zahlungen leider aus“, sagt Anwalt Degott.

Rechtliche Besonderheiten bei Pauschalreisen

Bei Pauschal­reisen ist der Reise­veranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung und gegebenenfalls Verpflegung und Unter­bringung zu kümmern. Er ist also der Ansprech­partner bei Flugp­roblemen, nicht die Airline.

Verkürzt sich die gebuchte Reise, etwa in Folge eines Flugaus­falls, können Pauschal­urlauber auf anteilige Rück­zahlung des Reise­preises pochen, so Degott. „Denn der Reise­veranstalter hat sich im Pauschal­reise­vertrag verpflichtet, den Reisenden pünktlich ans Urlaubsziel zu bringen, damit dieser dort die von ihm schon bezahlte Urlaubszeit beginnen zu können. Gelingt dies nun nicht, weil der Hinflug ausfällt oder verspätet ist, verliert der Reisende wertvolle Reisezeit.“ Ob der Veranstalter daran Schuld hatte oder nicht, spiele für die Reise­preis­minderung keine Rolle.

Geht es hingegen um die Frage nach einem zusätzlichen Schaden­ersatz wegen entgangener Urlaubs­freuden, kann der Reise­veranstalter auf die außergewöhnlichen Umstände verweisen, die die Flug­probleme ausgelöst haben, so der Reiserechtler weiter. War also die Luftwaffen­Ã¼bung der Grund für den annullierten Flug, sei der Veranstalter an der Stelle entlastet und man könne keine zusätzliche Ent­schädigung fordern.

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Informationspflichten des Veranstalters

In dem Zusammenhang weist Paul Degott aber auf einen weiteren Ansatz hin, über den am Ende womöglich doch Schaden­ersatz-Anspruch gegenüber dem Veranstalter bestehen könnte. Denn Reise­veranstalter treffe eine „ausgesprochen umfangreiche Produkt­beobachtungs- und Informations­pflicht“, führt der Reiserechtler unter Verweis auf „mehrere BGH-Urteile“ zu diesem Thema aus. So sei von den Veranstaltern jetzt zu erwarten, die Entwicklung des Manövers und die diesbezüglichen Ankündigungen zu beobachten und zu überprüfen, ob dies den Start in den Urlaub einzelner Reisender beeinträchtigen könnte.

Wenn dies der Fall ist, der BGH habe hier laut Degott eine „Eintref­fwahrscheinlichkeit“ von 25 Prozent genannt, muss der Veranstalter rechtzeitig vor Reisebeginn den Reisenden über die möglichen Beeinträchtigungen informieren - damit dieser zumindest die Option hat, wegen deswegen den Rücktritt vom Reise­vertrag zu erklären und dann den Reisepreis zurückzubekommen.

„Dies macht für den Reisenden vor allem dann Sinn, wenn es sich um eine Kurzreise gehandelt hat, bei der wegen der Flugun­regelmäßigkeit quasi keine Netto-Urlaubszeit mehr übrig bleibt, da auch der Rück­flugtag von der Gesamt­urlaubszeit abgeht“, erläutert der Fachmann.

Zusammen­gefasst: Verletze der Reise­veranstalter schuldhaft diese Informations­pflichten, mache er sich schadens­ersatz­pflichtig, so Degott. Und zwar nicht wegen dem Manöver an sich, sondern deshalb, weil er den Reisenden über die Folge­wirkung des Manövers auf den konkreten Reise­vertrag und die dort vereinbarten Flüge nicht zeitnahe informiert habe.

Schlechte Karten für Individualreisende

Bei Individual­reisen gilt generell: Urlauber sind auf die Kulanz etwa von Hotel­betreibern und Miet­wagen­firmen angewiesen, wenn sie bei ihnen gebuchte Leistungen wegen Flugp­roblemen nicht wahrnehmen können. Denn anders als bei der Pauschal­reise handelt es sich hier um einzeln geschlossene Verträge.

Das heißt: Fällt der Flug aus, kann etwa der Hotel­betreiber am Urlaubsort dennoch auf die Bezahlung der nicht genutzten Übernachtung(en) pochen. Er stellt seine Dienst­leistung ja wie gebucht zur Verfügung. Für die Anreise ist der Gast zuständig.

Größte Luftwaffenübung seit Bestehen der Nato

An der Übung „Air Defender 23“ vom 12. Juni bis zum 23. Juni unter deutscher Führung sollen nach Luftwaffen­angaben 25 Nationen mit 250 Flugzeugen und 10.000 Soldaten und Soldatinnen teilnehmen. Es ist die größte Verlege­Ã¼bung von Luftstreit­kräften seit Bestehen der Nato.

Während der zwei­wöchigen Operation sollen jeweils von Montag bis Freitag drei Lufträume zeit­versetzt für die zivile Luftfahrt gesperrt werden. Die meisten Flüge könnten nach Angaben der Luftwaffe über der Nord- und Ostsee stattfinden.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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