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Erbrecht, Internetrecht und Verbraucherrecht | 19.09.2023

Digitaler Nachlass

Angehöriger verstorben? So löschen Sie Social-Media-Profile

Wer welche Social-Media-Profile unter welchen Voraus­setzungen löschen darf ein Überblick

Viele sind im Internet aktiv und haben ein oder mehrere Profile in den sozialen Medien. Aber was passiert mit all den Daten, wenn man stirbt - und wer darf sie unter welchen Voraus­setzungen löschen?

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Ob Facebook, X oder Instagram: Viele haben dort oder in anderen sozialen Medien Profile. Hierüber chatten sie mit anderen und teilen Gedanken, Fotos oder Videos. Dann, eines Tages, tritt das ein, was un­weigerlich jeden von uns treffen wird: der Tod. Doch wie können Hinter­bliebene die Spuren, die jemand in der digitalen Welt hinter­lassen hat, löschen oder zumindest an sie herankommen? Fünf Dinge, auf die es ankommt.

#1 Zu Lebzeiten Zugangsdaten zu Facebook, Instagram & Co. notieren

Jeder Internet­nutzer und jede Internet­nutzerin sollte so früh wie möglich alle wichtigen Zugangsd­aten geschützt und sicher notieren oder einer Vertrauens­person mitteilen.

Damit erleichtert man es den Hinter­bliebenen, Zugang zum jeweiligen Account zu bekommen - entweder um diesen zu löschen, oder um eventuell an wichtige Daten zu gelangen. „Wichtig ist, die Zugangsd­aten aktuell zu halten“, sagt die Juristin Tatjana Halm von der Verbraucher­zentrale Bayern.

#2 Übersicht mit allen Zugangsdaten an sicherem Ort hinterlegen

Eine Übersicht mit allen Accounts einschließlich Benutzer­namen und Kenn­wörtern kann man an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren - oder in einem notariell erstellten Testament hinterlegen. Die Zugangsd­aten lassen sich auch auf einem gesicherten Stick oder in einem Schließf­ach aufbewahren.

Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände der verstorbenen Person - also auch des Computers, Smartphones und lokaler Speicher­medien. Seit einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs im Jahr 2018 beinhaltet das auch den Zugang zu Social-Media-Accounts. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17) „Damit dürfen die Erben die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen“, stellt Rebekka Weiß vom Digital­verband Bitkom klar.

Ein Rat von Rebekka Weiß: Treffen Sie so früh wie möglich die Ent­scheidung, ob Hinter­bliebene nach Ihrem Tod Einblick in Ihre digitale Privat­sphäre haben dürfen. Eine Notarin oder ein Nachlass­verwalter kann unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Daten­träger vernichten beziehungs­weise konservieren lassen.

Generell zu bedenken: „Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte“, so Weiß.

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#3 Vertraute Person als digitalen Nachlassverwalter bestimmen

Hilfreich ist, sofern man nicht testamentarisch vorgesorgt hat, eine Bezugs­person ins Vertrauen zu ziehen und ihr mitzuteilen, wo die Übersicht der Online-Zugänge verwahrt ist. „Teilen Sie dieser Person mit, wie sie mit den Accounts umgehen soll“, empfiehlt Tatjana Halm.

Beispiels­weise können Sie festlegen, dass die Person den Account direkt löschen oder dass sie anderen Zugang gewähren soll. Oder aber, dass Dritte die Daten bekommen sollen.

#4 Mit Vollmacht und unter Vorlage des Erbscheins Löschung verlangen

Hinter­bliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein. „Dies gilt auch, wenn es sich um kosten­pflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo“, sagt Rebekka Weiß. Ihr zufolge haben Erben gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern Sonder­kündigungs­rechte.

Erben können Verträge kündigen und die Löschung der Daten verlangen. „Allerdings müssen sie nachweisen können, dass sie wirklich berechtigt sind, indem sie eine zuvor erteilte Vollmacht oder einen Erbschein vorlegen“, erklärt Tatjana Halm.

#5 Was Hinterbliebene tun können, wenn keine Zugangsdaten zu den Profilen der verstorbenen Person vorliegen

Haben Hinter­bliebene keine Zugangsd­aten zu den Social-Media-Accounts des Verstorbenen, haben sie keinen Zugriff auf dessen Konten, stellt Bitkom-Expertin Weiß klar. Sie können die Betreiber der Internet­seiten aber informieren und beantragen, das Profil in einen „Gedenk­zustand“ zu versetzen.

„Die Profil­inhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familien­mitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen“, so Weiß. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt. Einige der Anbieter verlangen für den Vorgang die Vorlage einer Sterbe­urkunde.

Mit der Verwaltung des digitalen Nachlasses einer verstorbenen Person können Hinter­bliebene auch kommerzielle Anbieter beauftragen. Die Verbraucher­zentrale Bayern rät davon aber ab. Denn die Sicherheit und Seriosität solcher Dienst­leister ließen sich nur schwer beurteilen. Zudem müssten sich Hinter­bliebene darüber im Klaren sein, dass womöglich viele persönliche Daten an Unbefugte gelangen könnten.

„Besser ist es, wenn sich Hinter­bliebene oder eben ein von der verstorbenen Person bestimmter Nachlass­verwalter um den digitalen Nachlass kümmern“, sagt Tatjana Halm.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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