DAWR > Anzeigepflichtig: Erbschaft muss dem Finanzamt gemeldet werden < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Steuerrecht | 17.03.2022

Erbschaft

Anzeige­pflichtig: Erbschaft muss dem Finanzamt gemeldet werden

Finanzamt muss innerhalb der 3-Monats-Frist ab Kenntnis vom Erbanfall informiert werden

Ob Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung: Das Finanzamt will detailliert informiert werden, wer von wem was und in welchem Wert bekommt. Doch wie stellt man's an?

Werbung

Eine Erbschaft gemacht, ein Vermächtnis bekommen? Dann interessiert das auch das Finanzamt. Denn auf das, was jemand erhalten hat, fallen womöglich Steuern an.

Erbschaft muss dem Finanzamt gemeldet werden

Wer Vermögen erbt, müsse das innerhalb von drei Monaten nach Bekannt­werden der Erbschaft dem Finanzamt melden, sagt Claudia Kalina-Kerschbaum von der Bundes­steuer­berater­kammer in Berlin. Gleiches gilt im Falle eines Vermächtnisses, also wenn jemand nur einen bestimmten Teil des Erbes erhält. Wird das Erbe als Schenkung zu Lebzeiten vorgezogen, ist grund­sätzlich sowohl der Erblasser als auch der Erbe dazu verpflichtet, das anzuzeigen.

Formloses Schreiben ausreichend

In einem solchen Schreiben sollten Vor- und Familien­name, Beruf sowie die Anschrift des Erblassers oder Schenkers sowie des Erwerbers aufgelistet sein. Außerdem der Todestag und der Sterbeort des Erblassers oder das Datum des Tages, an dem die Schenkung erfolgte. In das Schreiben gehört ferner der Gegenstand und Wert des Erbes oder der Schenkung und die Angabe, ob es sich um ein Vermächtnis oder die gesetzliche Erbfolge handelt.

Der Verwandtschaftsgrad spielt eine entscheidende Rolle

Ebenfalls in dem Schreiben darzulegen ist, in welchem Verhältnis der Erbe zum Erblasser oder Schenker persönlich steht - also zum Beispiel der Verwandt­schafts­grad.

„Von Interesse sind für den Fiskus auch Informationen, ob, wann und in welcher Art und mit welchem Wert es schon zu einem früheren Zeitpunkt Zuwendungen durch den Erblasser oder Schenkenden gegeben hat“, erläutert Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht sowie für Steuerrecht in Bonn. „Zuständig ist grund­sätzlich das Finanzamt in dem Ort, in dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen oder ihren letzten Wohnort hatte“, sagt Rott. Gleiches gilt bei der Schenkung.

Allerdings: „Längst nicht jedes Finanzamt in Deutschland hat eine Erbschaft- und Schenkung­steuer­stelle“, so Rott. Wer nun auf der Suche nach dem jeweiligen Finanzamt ist, wird auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Steuern fündig: Dort gibt es ein bundes­weites Verzeichnis der Finanz­Ã¤mter, die für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungs­steuer zuständig sind.

Werbung

Ehepartnern stehen bis zu 500.000 Euro steuerfrei zu

Beim Erben und Schenken gibt es steuerliche Frei­beträge. Ehepartner können bis zu 500 000 Euro abgabefrei erben oder geschenkt bekommen, Kinder von jedem Elternteil 400. 000 Euro, Enkel von ihren Großeltern 200.000 Euro. Geschwistern, Nichten, Neffen und Lebens­gefährten steht ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Bei Schenkungen können diese Frei­beträge alle zehn Jahre neu aus­geschöpft werden.

Wichtig zu wissen

„Die Frei­beträge entbinden einen Erwerber oder eine Erwerberin nicht von ihrer Pflicht, das zuständige Finanzamt über die Erbschaft oder Schenkung zu informieren“, so Rott. Unterlässt man die Mitteilung ans Finanzamt, kann das unter Umständen unangenehme Folgen haben. Dann könne der Fiskus ein Straf­verfahren wegen Steuer­hinter­ziehung oder versuchter Steuer­hinter­ziehung einleiten, warnt Kalina-Kerschbaum.

Denn das Finanzamt erhält in jedem Fall Kenntnis von einem Todesfall - und zwar zum Beispiel übers Standesamt, das Nachlass­gericht oder über Banken und Versicherungen.

Ob eine Mitteilung nötig ist, hängt immer vom Einzelfall ab

Und doch gibt es Fälle, in denen man auf die Meldung ans Finanzamt verzichten kann. „Beispiels­weise, wenn ein Testament von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffnet wurde und ein reguläres Verwandtschafts­verhältnis vorliegt“, sagt Rott.

Anders verhält es sich, wenn zum Vermögen Grundbesitz, Betriebs­vermögen, Anteile an Kapital­gesellschaften oder Auslands­vermögen gehören. In diesen Fällen muss das Erbe laut Kalina-Kerschbaum immer dem Finanzamt gemeldet werden.

Eine Mitteilung an den Fiskus ist hingegen nicht nötig, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweck­zuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Immobilie übertragen wird“, sagt Kalina-Kerschbaum.

Werbung

Eine Erbschaftsteuererklärung wird nicht immer eingefordert

Und müssen Erben dann eine Erbschaft­steuer­erklärung abgeben? „grund­sätzlich erst, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert“, sagt Rott. Zunächst prüft der Fiskus den Sachverhalt, sobald er die Mitteilung vorliegen hat. Zeigt sich hierbei, dass der Wert der Erbschaft oder auch Schenkung unter dem Steuer­freibetrag liegt, fordert das Finanzamt zumeist keine Erbschaft­steuer­erklärung.

Ob es dazu kommt oder nicht, sei letztlich immer eine Ermessens­entscheidung des zuständigen Finanzamts, sagt Rott. Verlangt das Finanzamt eine Erbschaft­steuer­erklärung, beträgt die Frist zur Abgabe mindestens einen Monat. Durch einen entsprechenden Antrag vor Fristende können Erben die Frist aber verlängern.

Im nächsten Schritt legt das Finanzamt die Erbschaft­steuer fest und stellt einen Erbschaft­steuer­bescheid zu. Hiergegen Einspruch zu erheben ist möglich - aber nur innerhalb eines Monats. Weist der Fiskus den Einspruch zurück, bleibt den Erben nur eins: eine Klage vor dem Finanz­gericht.

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#9213