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Mit dem neuen Arbeitgeber kommen auch neue Urlaubstage? Ganz so einfach ist es nicht. In Paragraf 6 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) steht nämlich: Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Doppelansprüche sind also ausgeschlossen.
Gewährung des Urlaubsanspruches nur bei Vorlage einer Urlaubsbescheinigung
Aber wie kann der neue Arbeitgeber das überprüfen? Hier kommt die sogenannte Urlaubsbescheinigung ins Spiel. „Wenn der Arbeitnehmer unterjährig den Arbeitgeber wechselt, erteilt der bisherige Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung“, erläutert Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Dazu ist er laut BUrlG (§ 6, Satz 2) verpflichtet.
Abzug abgegolten Urlaubstage zulässig
In dieser Urlaubsbescheinigung werde dann ausgewiesen wird, wie viele Urlaubstage der Arbeitnehmer im Jahr schon genommen oder abgegolten bekommen hat. „Diese kann der neue Arbeitgeber von Urlaubsanspruch für dieses Jahr in Abzug bringen“, erklärt Oberthür.
Andersherum gilt deshalb
Beantragt ein Arbeitnehmer nach dem Jobwechsel im Kalenderjahr beim neuen Arbeitgeber Urlaub, muss er mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht vollständig oder teilweise erfüllt hat. Das hat 2014 das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. 9 AZR 295/13 entschieden.
Wichtig
Die Regelungen aus dem Bundesurlaubsgesetz beziehen sich immer auf den gesetzlichen Mindesturlaub von jährlich mindestens 24 Werktagen.
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