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Arbeitsrecht | 24.03.2023

Streik

Arbeit­nehmer muss sich um andere Verbindung kümmern

Den Arbeit­nehmer trifft bei Verspätung oder Verhinderung durch höhere Gewalt grund­sätzlich das Wegerisiko

Stehen die Züge still, tangiert das den Arbeitgeber wenig. Denn wie Mitarbeiter zur Arbeit kommen, ist ihre Angelegenheit. Aber was, wenn es keine weiteren öffentlichen Verkehrs­mittel gibt?

Auch wenn Bahn- und Buspersonal streiken und deshalb der öffentliche Verkehr weitgehend stillsteht, müssen Arbeit­nehmer pünktlich beim Job erscheinen.

Arbeitnehmer trägt Wegerisiko

„Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeit­nehmer, ob Streik oder nicht“, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Denn bei einem Streik handelt es sich nicht um ein unvorher­gesehenes Ereignis. In der Regel wird er rechtzeitig, also etwa am Vortag oder sogar noch früher, angekündigt.

Andere öffentliche Verkehrs­mittel, Carsharing, kurze Wege - in der Stadt ist das Ausweichen in der Regel leichter als auf dem Land. Rechtlich tut das aber nichts zur Sache. „Zur Not müssen Arbeit­nehmer auf eigene Kosten ein Taxi nehmen, auch das ist zumutbar“, sagt Oberthür.

Homeoffice als Alternative

Und wie sieht es mit Homeoffice aus? Ist Homeoffice sowieso schon Praxis im Arbeits­alltag, hat der Arbeit­nehmer gute Chancen, dieses auch für den Streiktag gestattet zu bekommen. Im Rahmen seiner Fürsorgep­flicht dürfte der Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall verpflichtet sein, die Arbeits­leistung zu Hause zu ermöglichen. Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings bislang noch nicht.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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