DAWR > Auch bei Minijob: Arbeitgeber kann Deutschlandticket stellen < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht und Steuerrecht | 25.08.2023

Deutschland­ticket

Auch bei Minijob: Arbeitgeber kann Deutschland­ticket stellen

Was dann gilt

Gehalts­extras können die Motivation von Beschäftigten steigern. Eine Möglichkeit dafür: die Übernahme der Fahrtkosten.

Werbung

Mit Bus und Bahn kostenfrei zur Arbeit? Das geht - wenn der Arbeitgeber mitspielt. Denn dieser kann die Fahrtkosten für seine Beschäftigten steuer- und sozial­versicherungs­frei übernehmen, wenn er die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet. Das funktioniert zum Beispiel mit dem Deutschland­ticket.

Gut zu wissen: 49-Euro-Ticket zählt nicht zum Verdienst

Auch für Minijobber gilt diese Regelung, ohne dass sie ihre Verdienst­grenze damit strapazieren. Darauf weist der Bundes­verband Lohn­steuerhilfe­vereine (BVL) hin. Finanzieren Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, werde dieses bei der Ermittlung des Verdienstes nämlich nicht berücksichtigt. Selbst wer als Minijobber also jeden Monat auf seine maximal möglichen 520 Euro kommt, kann davon profitieren. Der Minijob-Status geht dadurch nicht verloren.

Wissen sollte man jedoch

Aus der einmaligen Gewährung des Deutschland­tickets ergibt sich für Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer kein dauerhafter Anspruch. Darauf weist die stellvertretende BVL-Geschäfts­führerin Jana Bauer hin. Beschäftigte können diesen Umstand für sich nutzen und ihren Arbeitgeber zum Beispiel davon überzeugen, ein solches Ticket zumindest für die Urlaubszeit zu stellen.

Werbung

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10607