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Familienrecht und Verbraucherrecht | 13.01.2023

Not­vertretungs­recht

Auch ohne Vollmacht: Wie sich Partner seit 2023 vertreten dürfen

Fünf Fragen und ihre Antworten im Überblick

Seit Jahres­beginn gilt das sogenannte Not­vertretungs­recht für Ehegatten und Lebens­partner. Doch was hat es damit eigentlich auf sich? Wir klären die wichtigsten Fragen.

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Ob Unfall, Schlagan­fall oder Herzinfarkt: Wenn Kranke einer medizinischen Behandlung nicht mehr selbst zustimmen können, konnte das bislang auch nicht der Ehe- oder Lebens­partner für sie tun - es sei denn, es lag hierfür eine schriftliche Vollmacht vor. Seit dem 1. Januar ist das anders. Nunmehr gilt bei gesundheitlichen Fragen automatisch ein sogenanntes Not- oder auch Ehegatten­vertretungs­recht. Was genau bedeutet das?

Notvertretungsrecht - was bedeutet das in der Praxis?

Angenommen, eine Person kommt ins Krankenhaus, ist bewusstlos und somit nicht ansprechbar. Damit sich der gesundheitliche Zustand nicht verschlimmert, muss schnell etwas gemacht werden. Nur: Die Person selbst kann in eine bestimmte Behandlung nicht einwilligen.

Seit Jahres­beginn 2023 gibt nun der neue Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ehegatten und Lebens­partnern für den Notfall ein gegen­seitiges Vertretungs­recht in Gesundheits­angelegenheiten sowie bei kurzfristig freiheits­entziehenden Maßnahmen.

„Dieses Not­vertretungs­recht ist auf sechs Monate begrenzt“, sagt Verena Querling von der Verbraucher­zentrale NRW in Düsseldorf. Für diese Zeit ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin gegenüber dem Ehegatten oder Lebens­partner von der Schweige­pflicht entbunden. Damit das Not­vertretungs­recht gilt, darf keine anderslautende Vorsorge­vollmacht vorliegen. Ist bereits ein Betreuer vom Gericht bestellt, geht dieser ebenfalls vor.

Die Wünsche des Patienten oder der Patientin sind auch im Not­vertretungs­recht maßgeblich. Diese Wünsche können in einer Patienten­verfügung nieder­gelegt sein - oder sie sind in einem Gespräch zwischen ärztlicher Seite und den Angehörigen oder Vertrauens­personen des Patienten zu ermitteln.

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Kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen - was ist damit gemeint?

„Das kann etwa ein Bettgitter oder das Anbringen eines Bauchgurtes sein“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dietmar Kurze. Auch eine Fixierung des Patienten oder der Patientin oder ruhig­stellende Medikamente fallen unter die Kategorie freiheits­entziehende Maßnahmen.

Was ist mit dem Notvertretungsrecht nicht abgedeckt?

Der gesunde Ehegatte oder Lebens­partner kann keine finanziellen Angelegenheiten der erkrankten Person erledigen - zum Beispiel mit deren Geld bestimmten Forderungen nachkommen beziehungs­weise Ansprüche gegenüber Behörden, also zum Beispiel dem Sozialamt, geltend machen. „Der gesunde Ehegatte oder Lebens­partner ist mit dem Not­vertretungs­recht auch nicht berechtigt, Verträge des Erkrankten zu kündigen oder etwa dessen Auto zu verkaufen“, sagt Verbraucher­schützerin Verena Querling.

Apropos Verträge: Der gesunde Ehegatte oder Lebens­partner kann für den Erkrankten aber Verträge abschließen, die innerhalb der sechs Monate etwa für medizinische Behandlungen oder für Reha-Maßnahmen nötig sind.

Ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ausüben des Notvertretungsrechts überhaupt vorliegen?

„Nein - der Arzt oder die Ärztin muss lediglich den Ehegatten oder den Lebens­partner fragen, ob er oder sie berechtigt ist, das Not­vertretungs­recht auszuüben“, erklärt Dietmar Kurze. „Ist in einer Vorsorge­vollmacht eine andere Person, etwa die Tochter oder der Sohn, als Bevollmächtigte bestimmt, vertritt diese den erkrankten Menschen und nicht der Ehegatte oder Lebens­partner“, so Kurze.

Das Not­vertretungs­recht greift ebenfalls nicht, wenn Ehegatten oder Lebens­partner getrennt leben. Möglich ist auch, dass die erkrankte Person einen Widerspruch gegen das Not­vertretungs­recht eingelegt hat, der im Zentralen Vorsorge­register (ZVR) hinterlegt ist. Mit Widerspruch gegen das Not­vertretungs­recht ist gemeint: Die erkrankte Person will nicht, dass der oder die andere sie vertritt.

Der Arzt oder die Ärztin stellt nun mit den Ergebnissen der Befragungen eine Bescheinigung aus. Sind die Voraus­setzungen für das Not­vertretungs­recht gegeben, hält der Mediziner den Zeitpunkt fest, ab dem die sechs­monatige Vertretungs­zeit beginnt.

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Warum sind Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung weiterhin sinnvoll?

„Weil das Not­vertretungs­recht nur auf Gesundheits­angelegenheiten beschränkt ist“, erklärt Verena Querling. Andere Dinge wie etwa Bank­geschäfte oder Versicherungs­angelegenheiten sind durch das Not­vertretungs­recht nicht abgedeckt.

Zudem: Das Not­vertretungs­recht ist auf sechs Monate beschränkt. Wenn der erkrankte Ehegatte oder Lebens­partner nach diesem halben Jahr noch nicht in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen, muss ein Betreuer bestellt werden - es sei denn, es liegt eine Vollmacht vor.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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