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Wer mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, dann vor dem Dienstbeginn im Betrieb duscht - und unter der Brause ausrutscht, kann nicht auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zählen. Darauf weist das Magazin Arbeit & Gesundheit (Ausgabe 1/2023) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hin.
Körperpflege ist Privatsache
Der Grund: Es ist die freie Entscheidung der Beschäftigten, das Rad für den Arbeitsweg zu nutzen - und dann die Dusche des Betriebes zur Erfrischung vor dem Arbeitsstart.
Ist die Dusche für die Arbeit nötig, zahlt die Versicherung
Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist aber, dass die Nutzung der Dusche am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Tätigkeit selbst steht - und für diese notwendig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn betriebliche Hygieneregeln vorschreiben, dass vor Arbeitsbeginn geduscht werden muss. Nach der Arbeit kann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz unter der Dusche für Beschäftigte gelten, die Schmutz oder sogar Gefahrstoffen ausgesetzt waren. Wer etwa in einem Chemiekonzern arbeitet, kann unter der Brause ebenso gesetzlich unfallversichert sein, wie Beschäftigte, die am Hochofen arbeiten und deshalb stark schwitzen.
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