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Mietrecht | 23.08.2023

Miet­erhöhung

BGH: Erklärung zu Miet­erhöhung muss Drittmittel auflisten

Anrechnungs­pflicht von Drit­tmitteln

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2023, Az. VIII ZR 416/21)

Erhöht ein Vermieter nach einer Modernisierung die Miete, muss er Mietern in der Erklärung dazu nachvollziehbar etwaige Drittmittel wie staatliche Förderung für energetische Sanierungen offenlegen.

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Solche Informationen sollen nach einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) dazu dienen, dass Mieter den Grund und Umfang der Miet­erhöhung auf Plausibilität überprüfen und entscheiden können, ob sie zum Beispiel juristische oder bau­technische Sachkundige zurate ziehen.

Mieterhöhung muss um Fördermittel gekürzt werden

Bezahlt der Vermieter etwa Modernisierungs­maßnahmen mit Hilfe zins­verbilligter oder zinsloser Darlehen aus öffentlichen Haushalten, durch Darlehen oder Miet­voraus­zahlungen des Mieters, durch Leistungen eines Dritten für den Mieter oder aus Mitteln der Finanzierungs­institute von Bund und Ländern, verringert das die Miet­erhöhung entsprechend. Das solle sicher­stellen, dass der Vermieter nicht bessergestellt wird gegenüber anderen, die aus eigenem Vermögen Sanierungen finanzieren.

Vermieter machte keine Angabe zu anrechenbaren Drittmitteln

Im konkreten Fall aus Berlin hatte der Vermieter im Text der Erhöhungs­erklärung keine Angabe zu anrechenbaren Drit­tmitteln gemacht. Allerdings verwies er darin auf ein Ankündigungs­schreiben zu der Sanierung, laut dem er Mittel der Kredit­anstalt für Wieder­aufbau (KfW) für energie­effiziente Maßnahmen beantragen wolle. Der Kläger hält die Miet­erhöhungs­erklärung aus formellen Gründen für unwirksam.

Aus Sicht des BGH bleibt bei den Angaben offen, ob der Vermieter die Förderung bekommen, aber nicht angegeben und Kürzungs­beträge nicht angerechnet hat - oder ob der Antrag eventuell abgelehnt wurde oder gewährte Mittel nicht auf die Kosten der Modernisierungs­maßnahmen anzurechnen waren. „Denkbar ist es auch, dass die Beklagte eine Erklärung zu den Drit­tmitteln schlicht vergessen hat“, hieß es.

Nachdem das Amtsgericht Berlin-Wedding der Klage des Mieters stattgegeben hatte und der Vermieter mit der Berufung am Landgericht Berlin scheiterte, wies nun auch der BGH in Karlsruhe dessen Revision gegen das Urteil zurück.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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