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Verbraucherrecht | 02.02.2023

Räum- und Streu­pflicht

Baustelle: Räum- und Streu­pflicht gilt schon für Bauherren

Verkehrs­sicherungs­pflicht bei Eis und Schnee beginnt mit Erwerb des Grundstücks

Die Bauarbeiten zum neuen Eigenheim sind noch in vollem Gange? Das bedeutet längst nicht, dass Bauherren sich bei der Räum- und Streu­pflicht aus der Verantwortung stehlen können.

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Wenn es schneit oder Glätte­gefahr herrscht, sind nicht nur die Eigen­tümerinnen und Eigentümer von Immobilien in der Pflicht, zu schippen und zu streuen. Auch viele Bauherren müssen ran.

Selbst wenn das Haus noch gar nicht steht, müssen auch sie der Verkehrs­sicherungs­pflicht nachkommen. Darauf weist der Verband privater Bauherren (VPB) hin. Denn die Pflicht, Gefahren durch Schnee und Eis zu beseitigen, gilt bereits, wenn Bauherren das Grundstück gehört - und nicht erst, wenn das Haus fertig oder bewohnt ist.

Unter Umständen mehrmals täglich schippen

Werktags sind die Abschnitte zwischen 7 und 20 Uhr passierbar zu halten, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Bei starkem Schneefall sind Eigentümer dazu verpflichtet, mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen. Bildet sich Glatteis, besteht sogar eine sofortige Streu­pflicht.

Gewerblicher Winterdienst: Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren

Wer die Aufgabe an einen gewerb­lichen Winter­dienst überträgt, muss laut VPB zumindest regelmäßig prüfen, ob der Dienst­leister seinen Aufgaben auch nachkommt. Nach Fertig­stellung und Bezug des Gebäudes können Eigentümer vermieteter Immobilien die Räum- und Streu­pflicht auch auf ihre Mieter übertragen.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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