DAWR > Befristetes Arbeitsverhältnis: Das sollten Sie beachten < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 13.03.2023

Befristetes Arbeits­verhältnis

Befristetes Arbeits­verhältnis: Das sollten Sie beachten

Arbeits­verhältnisse dürfen nicht über einen bestimmten Zeitraum hinaus immer wieder befristet werden

Ein neuer Job ist gefunden, allerdings läuft der Arbeits­vertrag erst mal nur ein Jahr: Wenn Sie ein befristetes Arbeits­verhältnis eingehen, lohnt es sich, die Rahmen­bedingungen zu kennen.

Beschäftigte dürfen nur befristet beschäftigt werden, wenn sie neu eingestellt wurden. Darauf macht die Arbeit­nehmer­kammer Bremen in ihrem Magazin aufmerksam.

Verlängerung befristeter Arbeitsverträge

Ein Grund für eine Befristung kann zum Beispiel eine Eltern­zeit­vertretung oder auch eine Projekt­arbeit sein. Ohne einen solchen Sachgrund dürfen Beschäftigte höchstens zwei Jahre lang befristet beschäftigt werden.

Innerhalb dieser zwei Jahre kann das Arbeits­verhältnis bis zu dreimal verlängert werden, so die Arbeit­nehmer­kammer Bremen. Weitere Verlängerungen seien nur in Ausnahmen statthaft.

Befristung kann unwirksam werden

Übrigens: Eine Befristung kann im Laufe des Arbeits­verhältnisses auch unwirksam werden. Wenn eine sach­grund­lose Befristung nicht mehr möglich ist und tatsächlich kein Grund vorliegt, gilt der Arbeits­vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das kann der Fall sein, wenn jemand als Vertretung eingestellt wurde, nun aber niemanden mehr vertritt.

In so einem Fall können Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer innerhalb der drei Wochen nach Ende des befristeten Arbeits­vertrags eine Entfristungs­klage erheben.

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10198