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Arzthaftungsrecht, Medizinrecht und Schadensersatzrecht | 18.08.2023

Arzthaftung

Behandlungsfehler - Was Betroffene tun können

So gehen Patienten am besten vor - ein Überblick

Blutungen, Nerven­schäden, Schmerzen: Das Spektrum von unerwünschten Folge­erscheinungen nach ärztlichen Eingriffen ist riesig.

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Bei jedem ärztlichen Eingriff kann es zu Komplikationen kommen. Über mögliche Risiken werden Patienten in der Regel aufgeklärt, bei Operationen wird das üblicherweise sogar schriftlich dokumentiert. Zwar hofft jeder und jede, dass bei ihm oder ihr alles glatt läuft, aber ganz sicher sein kann man sich nie.

Und was dann? Was, wenn dem Arzt tatsächlich mal ein Fehler unterläuft?

Dann können Betroffene den jeweiligen Arzt unter Umständen wegen eines Behandlungs­fehlers in Anspruch nehmen. Drei Dinge sind dafür Voraussetzung, so der Jurist Max Middendorf. Erstens muss dem Arzt tatsächlich ein Fehler unterlaufen sein. Zweitens muss dieser zu einem Schaden beim Patienten oder zumindest zu einem unerwünschten Verlauf geführt haben. Und drittens muss der Schaden eindeutig als Folge des Ärzte­fehlers identifiziert werden.

Middendorf kennt sich aus auf diesem Gebiet. Er ist Fachanwalt für Medizin­recht und Mitglied des Geschäfts­führenden Ausschusses der Arbeits­gemeinschaft Medizin­recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Er hat bereits viele solcher Prozesse von Behandlungs­fehlern vor Gericht begleitet.

Erste Anlaufstelle: Ärztekammer

Doch soweit muss es gar nicht zwingend kommen. Wer nach einem ärztlichen Eingriff oder nach einer medikamen­tösen Behandlung einen Ärzte­fehler annimmt, der sollte zunächst einmal das Gespräch mit dem Mediziner suchen, rät Middendorf. „Das ist immer sinnvoll, um eine sachliche Grundlage zu schaffen.“ Im Idealfall sei es sogar der Arzt, der nach einer Komplikation von sich aus auf den Patienten zugeht.

Anschließend können sich Betroffene - auch unter Mithilfe der eigenen Kranken­kasse - an die jeweils zuständige regionale Ärztek­ammer wenden, um den Sachverhalt auf einen möglichen Behandlungs­fehler hin überprüfen zu lassen. Zuständig ist die Gutachter­kommission oder Schlichtungs­stelle der Ärztek­ammer, in deren Bezirk die Behandlung stattgefunden hat. Ein Gutachten klärt dann, ob tatsächlich ein Behandlungs­fehler vorliegt und kann anschließend im Rahmen einer Schlichtung zwischen Arzt, beziehungs­weise dessen Berufs­haft­pflicht­versicherung, und Patient vermitteln.

„Das ist für einen Patienten, gerade wenn er nicht rechts­schutz­versichert ist, sicherlich ein gutes Instrument, um eine Klärung herbeizuführen“, sagt Middendorf. Führt das nicht zum gewünschten Ergebnis und ist der Behandlungs­fehler im Kern strittig, kann es vor Gericht gehen. Dann sollten sich Patientinnen und Patienten aber Hilfe bei einem Fachanwalt für Medizin­recht holen. Die medizinischen Streit­fragen werden dann im Prozess mithilfe eines Gutachtens geklärt.

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Schadenersatz kann kräftig variieren

Für eine Haftung des Arztes reicht laut Middendorf „auch der kleinste Schaden aus“. Das kann etwa ein schmerz­hafter Verbands­wechsel aufgrund einer unzureichenden Betäubung ohne weitere Folge­schäden sein. Dafür gebe es dann vielleicht 300 Euro Schmerzens­geld. Das kann aber auch ein schwerst­beschädigtes Kind nach einer missglückten Geburt sein. Dann könne sich ein Schmerzens­geld schon mal auf 600.000 bis 800.000 Euro belaufen, so der Fachanwalt für Medizin­recht. Die Höhe wird dabei anhand von Referenz­fällen ermittelt.

Das Schmerzens­geld soll Betroffenen Ersatz für immaterielle Schäden bieten. Hinzu käme eine Ent­schädigung für materielle Schäden, so Middendorf. Das können etwa Verdienst­ausfälle oder Umbaukosten für die Wohnung sein. Die Höhe dieser Ansprüche richtet sich immer nach dem Einzelfall.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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