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Arbeitsrecht | 22.08.2023

Sonder­urlaub

Bekomme ich bezahlten Sonder­urlaub für Handwerker­termine?

Kein Anspruch auf bezahlte Frei­stellung für Handwerker­termin

Schäden zu Hause sind ärgerlich. Doch müssen Handwerker anrücken, stellt sich Beschäftigten oft auch die Frage: Bekomme ich einen Termin außerhalb der Arbeitszeit? Was gilt, wenn das nicht klappt.

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Die Toiletten­spülung funktioniert nicht, der Wasserhahn tropft, die Wasch­maschine muss repariert werden: Kurz gesagt, ein Handwerker ist gefragt. Doch nicht selten liegen die Termine, die man bekommen kann, in der eigenen Arbeitszeit. Dann stellt sich die Frage: Steht Beschäftigten dafür eigentlich eine bezahlte Frei­stellung von der Arbeit zu?

Handwerkertermin kein Grund für bezahlte Freistellung

Die kurze Antwort: in der Regel nicht. Zwar sieht Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetz­buches (BGB) vor, dass ein Arbeit­nehmer den Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst­leistung verhindert wird.“

Gründe für Sonderurlaub

Damit seien aber Fälle wie ein Todesfall in der Familie oder ein Notfall gemeint, bei dem man „zu Hause helfen muss“, so der Fachanwalt für Arbeits­recht Peter Meyer. Ein Handwerker­termin ist hingegen planbar - und damit „so zu gestalten, dass man ihn außerhalb der Arbeits­zeiten durchführen muss, oder dass man jemanden finden muss, der den Handwerker in die Wohnung reinlässt.“

Allerdings gibt es eine Ausnahme

„Nämlich dann, wenn man morgens ins Bad kommt und da ist ein Wasser­rohr­bruch“, sagt Meyer. „Hier sagt die herrschende Meinung, dass man dann auch für die Zeit der Havarie­beseitigung seinen Gehalts­anspruch behält.“

Unbezahlter Sonderurlaub als Option

Allen, die von solchen Notfällen im Haushalt verschont bleiben, rät der Fachanwalt für Arbeits­recht sich bei anstehenden Handwerker­terminen mit dem Arbeitgeber zu ver­ständigen. Womöglich könne man die Zeit, die man zu Hause bleiben muss, nacharbeiten. Bei vielen Arbeits­zeit­modellen sei es ohnehin kein Problem, zwei Stunden später zu kommen - und diese einfach hinten dran­zuhängen.

Ist das nicht der Fall, gibt es eine weitere Option: einen Urlaubstag nehmen. Hat man keine Urlaubstage mehr, kann man „natürlich unbezahlten Sonder­urlaub erbeten, den man in der Regel auch bekommt“, so Meyer. Einen Anspruch darauf gibt es streng genommen aber nicht.

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Übrigens

Auch Mieter, die etwa von ihrer Haus­verwaltung einen Termin fürs Ablesen des Strom­zählers oder der Heizung zugeteilt bekommen, haben dafür keinen Anspruch auf bezahlte Frei­stellung - „gerade weil diese Termine ziemlich lange im Vorfeld schon angekündigt werden“, so Meyer.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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