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Steuerrecht | 15.10.2020

Makler­provision

Beruflich veranlasster Umzug: Finanzamt an Makler­provision beteiligen

Makler­provision für Mietwohnung als Werbekosten steuerlich absetzbar

Ein Makler erleichtert die Suche nach den eigenen vier Wänden, kostet aber auch Geld. Ob die Provision später von der Steuer absetzbar ist, hängt davon ab, ob die Immobilie gemietet oder gekauft wird.

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Angebote sichten, Häuser und Wohnungen vor Ort besichtigen, um den Preis verhandeln: Eine Immobilie zu suchen ist durchaus Arbeit. Viele Interessenten setzen deshalb auf die Hilfe von Maklern. Das kostet Geld - doch in manchen Fällen lässt sich später das Finanzamt an den Kosten beteiligen, erklärt der Lohnsteuer­hilfe­verein Vereinigte Lohnsteuer­hilfe (VLH).

Maklerprovision für Mietwohnung von Steuer absetzbar

Denn wer aus beruflichen Gründen in eine neue Mietwohnung zieht und für die Suche einen Makler beauftragt, der kann die Provision als Werbungs­kosten von der Steuer absetzen. Als berufs­bedingt gilt ein Umzug zum Beispiel dann, wenn Beschäftigte an einen neuen Dienstort versetzt werden oder eine neue Stelle in einer anderen Stadt antreten. Wird durch den Umzug mindestens eine Stunde Fahrtzeit eingespart, gilt das ebenfalls als Umzug aus beruflichen Gründen.

Auch wenn ein Arbeit­nehmer aus beruflichen Gründen eine Zweit­wohnung am Arbeitsort mietet, kann er die Makler­kosten von der Steuer absetzen, erläutert die VLH.

Anschaffungsnebenkosten nicht absetzbar

Bei Kauf­immobilien gilt das aber nicht. Selbst wenn der Umzug aus beruflichen Gründen stattfindet, ist die Provision nicht absetzbar. Denn beim Kauf einer Immobilie gehören die Makler­gebühren zu den sogenannten Anschaffungs­neben­kosten - und die sind nicht absetzbar.

Höhe der Maklerkosten

Wer eine Immobilie zur Miete sucht und einen Makler beauftragt, zahlt eine Provision von bis zu zwei Nettokalt­mieten plus Mehrwert­steuer.

Bei einer Kauf­immobilie fallen für einen Makler je nach Region zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises an. Private Käufer zahlen ab Januar 2021 nur noch höchstens die Hälfte der Makler­gebühr.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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