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Arbeitsrecht und Insolvenzrecht | 28.03.2023

Insolvenz

Besser gleich kündigen? Wenn der Arbeitgeber insolvent ist

Wichtigste Fragen und Antworten im Überblick

Der Arbeitgeber meldet Insolvenz an - für die Beschäftigten zumeist ein Schock. Was betroffene Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer dann wissen müssen.

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Oft gab es bereits Anzeichen, mitunter kommt es für die Beschäftigten aber auch unerwartet: Die Firma ist zahlungs­unfähig, sie hat Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht angemeldet. Doch was bedeutet das eigentlich für Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer?

Was ändert sich, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?

Bis das Amtsgericht als Insolvenz­gericht über den Insolvenz­antrag entschieden hat, bestellt es für die jeweilige Firma einen vorläufigen Insolvenz­verwalter. „Der Regelfall ist in der Praxis die Bestellung eines sogenannten „schwachen“ vorläufigen Insolvenz­verwalters, dem das Insolvenz­gericht bestimmte Verfügungs­befugnisse einräumen kann“, sagt Daniel Stach, Arbeits­rechtler bei der Dienst­leistungs­gewerkschaft Verdi.

Dann ändert sich bis zum Eröffnungsb­eschluss für die Beschäftigten nichts - es sei denn, dem „schwachen“ vorläufigen Insolvenz­verwalter wird aus­nahmsweise eine gerichtliche Einzel­ermächtigung für arbeits­rechtliche Angelegenheiten erteilt. Das kommt aber nur selten vor.

Wird hingegen ein allgemeines Verfügungs­verbot angeordnet und ein sogenannter „starker“ vorläufiger Insolvenz­verwalter bestellt, gehen die Befugnisse des Arbeit­gebers vollständig auf den vorläufigen Insolvenz­verwalter über.

Wichtig zu wissen: „Der Insolvenz­antrag verändert erst einmal noch gar nichts am Arbeits­verhältnis“, sagt der Offenburger Fachanwalt für Arbeits­recht Jürgen Markowski. Der Arbeits­vertrag ist weiter gültig, es besteht weiterhin die Pflicht, die vertraglich vereinbarte Arbeits­leistung zu erbringen.

„Zu empfehlen ist aber, sich selbst eine Aufstellung zu machen über alle geldwerten Ansprüche, die bis zum Zeitpunkt des Antrages gegen den Arbeitgeber entstanden waren und noch nicht erfüllt sind“, so Markowski.

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Was passiert mit meinem Anspruch auf Lohn?

Ausstehende Gehalts­zahlungen aus der Zeit vor der Insolvenz­eröffnung muss der Arbeitgeber nicht mehr bezahlen, er ist ja insolvent. Diese Ansprüche sind zur Insolvenz­tabelle anzumelden. Ist nach Abschluss des Insolvenz­verfahrens noch Vermögen übrig, wird es nach einer Quote auf die Insolvenz­gläubiger verteilt. Zu ihnen gehören auch die Beschäftigten. Um die eigenen Forderungen anmelden zu können, bekommen Betroffene zumeist ein Anschreiben vom zuständigen Insolvenz­verwalter.

Zudem gilt: „Beschäftigte sollten möglichst umgehend nach Bekannt­werden der Insolvenz Insolvenz­geld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen“, rät Arbeits­rechtler Stach. Hierfür müssen sie eine Insolvenz­bescheinigung vorlegen, die sie beim Arbeitgeber oder beim Insolvenz­verwalter anfordern können. In der Regel erhalten Arbeit­nehmende Insolvenz­geld in der Höhe des Netto­verdienstes.

Bei drohender Arbeits­losig­keit ist es außerdem sinnvoll, sich frühzeitig bei der örtlichen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen. Das Arbeitslosengeld fließt schon vor Beendigung des Arbeits­verhältnisses, wenn ein Arbeits­entgelt- oder Urlaubs­abgeltungs­anspruch besteht, der aktuell nicht realisierbar ist.

Wie lange fließt das Insolvenzgeld?

Insolvenz­geld gibt es für ausstehendes Arbeits­entgelt, maximal aber für drei Monate. „Das müssen nicht immer die letzten drei Monate vor der Insolvenz­eröffnung sein“, so Markowski.

In vielen Fällen ist das zwar so. Aber auch Arbeit­nehmer, denen beispiels­weise schon vier Monate vor der Insolvenz­eröffnung kein Lohn mehr bezahlt worden ist und die dann gekündigt und den Ausstand gerichtlich eingeklagt haben, könnten den ausstehenden Lohn als Insolvenz­geld beantragen, so Markowski. Wenn wegen des Insolvenz­ereignisses keine Zahlung mehr erfolgt.

Für die Beantragung von Insolvenz­geld gibt es entsprechende Formulare auf der Website der Bundes­agentur für Arbeit. Den Antrag können Betroffene dort schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Insolvenz­eröffnung einreichen. „Häufig wird aber durch den Insolvenz­verwalter für eine Vor­finanzierung des Insolvenz­geldes gesorgt, so dass die Betroffenen nicht erst noch lange warten müssen, bis sie das Insolvenz­geld erhalten“, sagt Markowski.

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Muss man trotz Insolvenz weiter zur Arbeit kommen?

Grund­sätzlich ist der Arbeit­nehmer auch nach Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens an seine arbeits­vertraglichen Pflichten gebunden. „Auch bei größeren und längerf­ristigen Lohn­rückständen sollte er nicht voreilig seine Arbeits­leistung zurückbehalten, bis die ausstehenden Lohn­forderungen wieder ausgeglichen sind, sondern wohlüberlegt vorgehen“, sagt Daniel Stach.

In Zweifels­fällen können sich Beschäftigte bei einem Fachanwalt für Arbeits­recht oder ihrer zuständigen Gewerk­schaft beraten lassen.

Muss man nach einer Insolvenz automatisch mit einer Kündigung rechnen?

„Nein, es gibt kein spezielles Kündigungs­recht aufgrund der Insolvenz an sich“, sagt Jürgen Markowski. Zeigt sich aber, dass das Unternehmen entweder gar nicht oder nur in einer geschrumpften Form nach einer Um­struktu­rierung fortzuführen ist, fallen Arbeits­plätze weg - das kann zu Kündigungen führen.

Besteht ein Betriebsrat, dann muss mit diesem die Um­struktu­rierung verhandelt werden, auch in der Insolvenz. Zudem ist ein Sozialplan nach den Regeln der Insolvenz­ordnung abzuschließen. Erst dann kann es zu Kündigungen kommen.

Kann man das Arbeitsverhältnis früher als vorgesehen kündigen?

„Zwar können Beschäftigte unter bestimmten Umständen das Arbeits­verhältnis in der Insolvenz durch außer­ordentliche fristlose Kündigung vorzeitig beenden“, sagt Daniel Stach von Verdi. Ob dies jedoch sinnvoll ist, stehe auf einem anderen Blatt.

In jedem Fall benötigten Arbeit­nehmer hierfür einen wichtigen Grund, so Stach. Das Bundes­arbeits­gericht nehme einen wichtigen Grund an, wenn Lohn in nicht unerheblicher Höhe aussteht. Gleiches gelte, wenn die sich die Lohnzahlung erheblich verzögert und der oder die Beschäftigte den Arbeitgeber zur Lohnzahlung gemahnt hat. Oder wenn die Mahnung aus­nahmsweise entbehrlich war, weil klar ist, dass der Arbeitgeber sowieso nicht mehr zahlt.

Kann man weiterhin Urlaub nehmen?

Die Urlaubs­ansprüche bleiben erst einmal bestehen. „Bereits genehmigter Urlaub kann auch nicht einfach widerrufen werden“, sagt Jürgen Markowski. Für alle Fragen rund um Urlaub ist dann der vorläufige Insolvenz­verwalter oder der Insolvenz­verwalter zuständig. Und: „Wer weiter­arbeitet, erwirbt auch weitere Ansprüche auf Erholung­surlaub“, so Daniel Stach von Verdi.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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