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Arbeitsrecht | 02.06.2023

Kündigung

Betriebsrat muss über Kündigungs­details informiert werden

(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24. 05.2022, Az. 3 Ca 6776/21)

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist der Betriebsrat eine wichtige Kontroll­instanz. Seinen Job kann er aber nur machen, wenn er über alle Details informiert ist.

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Der Betriebsrat muss bei einer verhaltensbedingten Kündigung konkret über den Verdacht auf ein mut­maßliches Fehl­verhalten Bescheid wissen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Das entschied das Arbeits­gericht Frankfurt am Main in einem Urteil (AZ: 3 Ca 6776/21).

Verhaltensbedingte Kündigung wegen des Verdachts einer vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit

In dem konkreten Fall hatte ein schwer­behinderter Kläger bei der Personal­abteilung eine Bescheinigung über seine Arbeits­unfähigkeit abgegeben. Er teilte mit, er habe seine Bänder überdehnt, könne sich deshalb nicht ohne Gehhilfen fortbewegen. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin verhaltens­bedingt, da er eine vor­getäuschte Arbeits­unfähigkeit vermutete.

Betriebsrat muss über die Umstände der Kündigung informiert werden

Der Gekündigte erhob Klage: Der Betriebsrat sei nicht ordnungs­gemäß angehört worden. Damit hatte der Mann Erfolg. Denn der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat zwar über die Kündigung informiert, dabei aber nicht die Umstände mitgeteilt. Eine Kündigung wegen des Verdachts einer pflichtwidrigen Handlung gebe dem Betriebsrat einen weit stärkeren Anlass, umfassend tätig zu werden, so das Gericht.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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