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Arbeitsrecht | 01.02.2023

Corona-Arbeits­schutz­verordnung

Büro und Co.: Was kommt nach der Corona-Arbeits­schutz­verordnung?

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Die Corona-Arbeits­schutz­verordnung endet. Doch heißt das auch, dass nun alle raus aus dem Homeoffice müssen und Masken im Büro der Vergangenheit angehören? Was Sie wissen sollten.

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Am 2. Februar ist es so weit: Dann wird die Corona-Arbeits­schutz­verordnung aufgehoben - zwei Monate früher als ursprünglich geplant. Doch was bedeutet das eigentlich für Beschäftigte im Homeoffice, worauf müssen sich Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer am Arbeits­platz einstellen - und wie kann man sich weiterhin vor einer Ansteckung in Büro, Werkstatt und Co. schützen?

Was galt bislang?

Die Corona-Arbeits­schutz­verordnung war zuletzt Anfang Oktober 2022 aktualisiert worden. Sie verpflichtete Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsb­eurteilung ein betriebliches Hygiene­konzept zu erstellen - und die notwendigen Corona-Schutz­maßnahmen umzusetzen.

Dazu sollten Arbeitgeber Maßnahmen wie etwa die Einhaltung des Mindest­abstands von 1,50 Metern zwischen Beschäftigten beachten. Oder auch die gleich­zeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Menschen verringern, beispiels­weise durch Homeoffice. Auch regelmäßige Test­angebote für Beschäftigte oder eine Masken­pflicht dort, wo 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden können, sollten berücksichtigt werden. Arbeitgeber mussten Beschäftigte zudem bei Bedarf zur Wahrnehmung außer­betrieblicher Impf­angebote freistellen.

Was ändert sich nun im Arbeitsalltag?

Das kommt vor allem darauf an, was das betrieb­liche Hygiene­konzept des Arbeit­gebers bislang vorsah. Denn ob Arbeit­nehmer beispiels­weise in bestimmten Situationen Masken tragen sollten, konnte das jeweilige Unternehmen je nach Gefährdungs­einschätzung eigenständig festlegen.

In der Praxis, mit Ausnahme von Gesundheits­einrichtungen, Pflege­einrichtungen und ähnlichem, in denen weiterhin besondere Schutz­maßnahmen gelten, dürfte sich der Arbeits­alltag schon jetzt ein Stück dem Alltag der Vor-Corona-Zeit angenähert haben, sagt Anke Marx, Juristin bei der Arbeits­kammer des Saarlandes.

Sah das Hygiene­konzept eines Arbeit­gebers allerdings bis jetzt vor, dass nicht mehr als beispiels­weise zwei Mitarbeiter in einem Büro arbeiten oder sich einzelne Teams nicht zu einem Meeting vor Ort treffen sollten, kann sich der Wegfall der Arbeits­schutz­verordnung stärker auswirken. „Dann sind vielleicht auch wieder größere Veranstaltungen mit Kolleginnen oder Kollegen denkbar“, so Marx.

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Kann mich der Arbeitgeber nun aus dem Homeoffice zurück ins Büro ordern?

Auch die bis zum 2. Februar geltende Corona-Arbeits­schutz­verordnung sieht kein Recht auf Homeoffice vor. „Der Arbeitgeber hat diese Möglichkeit nur im Rahmen des Hygiene­konzepts zu berücksichtigen“, sagt Nathalie Oberthür, Fach­anwältin für Arbeits­recht in Köln. „Dies fällt weg, wird aber voraussichtlich keine nennenswerten Auswirkungen haben. Maßgeblich ist, welche Regelungen zum Homeoffice im Unternehmen gelten, gesetzliche Vorgaben gibt es nicht.“

Sah das Hygiene­konzept eines Unternehmens bislang allerdings die Arbeit im Homeoffice vor, kann der Arbeitgeber mit Ende der Schutz­maßnahmen „im Rahmen seines Direktions­recht die Mitarbeiter wieder vor Ort arbeiten lassen“, so Marx. Aber nur dann, wenn keine über die Arbeits­schutz­verordnung hinausgehenden betrieblichen Ver­einbarungen bestehen, die weiter gelten - etwa durch Individual- oder Betriebs­vereinbarung.

Wie kann ich mich auf der Arbeit weiterhin vor Corona schützen?

Entfällt mit dem Ende der Corona-Arbeits­schutz­verordnung nun die Test­möglichkeit oder Masken­pflicht im jeweiligen Unternehmen, müssen Arbeitgeber entsprechende Tests und Masken auch nicht länger finanzieren.

Doch wer sich selbst schützen möchte, etwa in dem er in Situationen, in denen es auf der Arbeit auch mal enger zugeht, eine Maske trägt, kann dies in der Regel nach wie vor freiwillig tun. „Dies kann nur im Rahmen billigen Ermessens untersagt werden, wenn betrieb­liche Interessen entgegen­stehen, etwa bei Kunden­kontakt oder wenn die Arbeits­leistung mit Maske nicht sachgerecht erbracht werden kann“, so Oberthür. „Allerdings hat der Arbeitgeber natürlich den im Einzelfall jeweils gebotenen Arbeits­schutz zu gewähr­leisten.“

Das Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt zum betrieblichen Infektions­schutz vor Covid-19, Grippe und Erkältungs­krankheiten zudem „in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­verordnung zum 2. Februar 2023 weiterhin bewährte Schutz­maßnahmen umzusetzen, um An­steckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheits­bedingte Personal­ausfälle zu minimieren“.

Dazu zählt laut BMAS vor allem die AHA+L-Regel, also Abstand halten, Hygiene beachten, Masken tragen, richtig lüften. Letztendlich können sich Beschäftigte daran orientieren - und etwa regelmäßig die Fenster öffnen.

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Kann ich mich weiter während der Arbeitszeit gegen Corona impfen lassen?

„Durch das vorzeitige Auslaufen der Corona-Arbeits­schutz­verordnung zum 2. Februar 2023 endet auch die Verpflichtung des Arbeit­gebers Impfungen zu unterstützen“, so Marx.

Impfungen könnten dann - wie jeder andere Arztbesuch auch - während der bezahlten Arbeitszeit nur dann wahr­genommen werden, wenn ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht vereinbart werden kann, erklärt die Kölner Fach­anwältin Nathalie Oberthür.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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